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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. März 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 38 O 82/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 b UWG a.F.

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass hinsichtlich der Gestaltung einer Sportschuhsohle keine Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht werden können. Es bestehe hinsichtlich der Sohle keine wettbewerbliche Eigenart, welche auf die betriebliche Herkunft hinweise. Die angesprochenen Verkehrskreise würden einen Sportschuh im Ganzen wahrnehmen, der in der Regel Markenabzeichen trage. Eine abstrakte Betrachtung der Sohlenseitengestaltung unabhängig von üblichen Herkunftshinweisen erachtete das Gericht als unüblich und eher fernliegend. Abgesehen davon lasse sich im vorliegenden Fall eine Nachahmung auch nicht sicher feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. Februar 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2015, Az. 12 O 348/14
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Möbelstücks unter Angabe einer falschen Holzsorte irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Das Material eines Möbelstücks sei ein wesentliches Merkmal, insbesondere bei Gartenmöbeln, welche der Witterung ausgesetzt seien. Dass der Verkäufer die Materialangabe vom Hersteller übernommen habe, räume einen Verstoß nicht aus. Der Werbende habe die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und sich in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Kenntnis des Herstellers im Hinblick auf das Material nicht selbsterklärend sei, zumindest darüber zu informieren, woher der Hersteller sein Wissen beziehe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. September 2014

    OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14
    § 4 Nr. 11 UWG; § 312g Abs. 2 BGB; Art. 248 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in dem Angebot eines Onlineshops die wesentlichen Merkmale der dort vertriebenen Waren angegeben werden müssen. Dies habe unmittelbar vor Aufgabe der Bestellung in der Bestellungsübersicht (noch einmal) zu erfolgen. Welche Merkmale als „wesentlich“ einzustufen seien, hänge vom Einzelfall ab. Vorliegend seien bei Sonnenschirmen zum Beispiel das Material des Gestells, der Stoff und das Gewicht als wesentlich zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. November 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 180/09
    § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für Kinderschuhe wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil irreführend, ist, wenn der Schuh mit der Aussage „Obermaterial reine Schurwolle“ beworben wird, obwohl ein Strickbündchen am Schaft der Schuhe nicht aus Wolle, sondern aus Polyacryl besteht. Die getätigte Angabe sei irreführend, da der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „Obermaterial“ für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene Materialangabe beziehe, ohne weiteres dahin verstehen werde, dass damit die oberhalb der Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint seien. Dazu gehöre auch das – aus anderem Material bestehende – Strickbündchen. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass neben dem Obermaterial als weiterer Bestandteil des Schuhs nur die Laufsohle gesondert genannt sei, und zwar mit der Angabe abweichenden Materials. Das erwecke den Eindruck, dass der Schuh aus diesen beiden Teilen bestehe und das Material, aus dem er hergestellt  sei, damit vollständig angegeben sei.

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