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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Januar 2016

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.12.2015, Az. 6 W 96/15
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung durch die Geltendmachung gleichlautender Unterlassungsansprüche mehrerer Unterlassungsgläubiger (durch denselben Rechtsanwalt) nur dann vorliegt, wenn diese Gläubiger derart miteinander verbunden seien, dass sie die Verfolgung der Ansprüche durch nur eines der Unternehmen zulässig hätten untereinander abstimmen können. Anderenfalls sei die separate Geltendmachung der Unterlassungsansprüche zulässig, soweit nicht der alle Gläubiger vertretende Anwalt die Mehrfachabmahnung in eigener Initiative koordiniert habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 29. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.12.2010, Az. 6 U 238/09
    §§ 5, 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Klage nicht schon deshalb missbräuchlich ist, weil vorher oder gleichzeitig ein anderer Anspruchsberechtigter Klage bei dem gleichen oder einem anderen zuständigen Gericht erhoben hat. Dies gelte auch dann, wenn dieselben oder miteinander geschäftlich verbundene Anwälte eingeschaltet würden. Für einen Rechtsmissbrauch müsse es dem Anspruchsberechtigten in erster Linie darum gehen, den Verletzer mit Kosten und Risiken zu belasten. Dies habe im vorliegenden Fall nicht dargelegt werden können. Ein koordiniertes Verhalten sei nicht offensichtlich. Auch seien die beiden Klagen nicht zeitgleich erhoben worden, sondern in einem Abstand von etwa 8 Monaten. Das Gericht führte aus, dass zwar eine zweite Klage auch dann missbräuchlich sein könne, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem ersten Verfahren ohne Weiteres im Wege der Klageerweiterung hätte anschließen können; hiervon könne jedoch angesichts des zeitlichen Abstandes vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. April 2010

    BGH, Urteil vom 17.05.2005, Az. I ZR 300/02
    § 8 Abs. 4 UWG (§ 13 Abs. 5 UWG a.F.)

    Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsverfolgung von drei Anspruchsgegnern in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn diese sich auf eine gemeinsam geschaltete Werbeanzeige bezieht. Die drei Unterlassungsschuldner hatten einen gemeinsamen Gerichtsstand und wurden durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Trotzdem leitete die Klägerin gegen jedes der gegnerischen Unternehmen ein eigenes Vefahren ein. Der BGH erklärte dieses Vorgehen für rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe durch dieses Vorgehen die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Dass sich eine konkrete Behinderung der Beklagten im Wettbewerb durch die Kostenbelastung bei der Größe des Konzerns, dem die Beklagten angehören, nicht feststellen lasse, schließe eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Gläubiger nicht aus. Ansonsten würden allein die Größe und finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners den Gläubiger von jedem Missbrauchsvorwurf entlasten.
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