IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2014

    Der Internetgroßhändler Amazon darf nach einer Meldung auf heise (hier) keine Nachlässe auf neue Bücher geben, weil dies gegen die Buchpreisbindung verstößt. Dies gelte auch, wenn ein Kunde verbilligt ein gebrauchtes Buch erworben habe und Amazon ihm nach einer Beschwerde über den Verkäufer eine neues Exemplar des Buches zusende. Auch in diesem Fall müsse der volle Neupreis gezahlt werden. Amazon war im Rechtsstreit um diese Frage vor dem LG Wiesbaden unterlegen und gab in der Berufungsinstanz schließlich eine Unterlassungserklärung zur Beendigung des Rechtsstreits ab.

  • veröffentlicht am 24. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.01.2014, Az. 11 U 93/13 – nicht rechtskräftig
    § 3 S. 1 BuchPrG, § 5 BuchPrG, § 7 BuchPrG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Buchpreisbindung verletzt wird, wenn ein Händler im Rahmen einer Werbeaktion Bonusgutscheine ausgibt, die durch die Kunden beim Kauf preisgebundener Bücher angerechnet werden können. Erhalte der Händler nach Überlassung eines preisgebundenen Buches an den Kunden im Ergebnis ein geringeres Entgelt als den nach §§ 3, 5 BuchPrG einzubehaltenden Preis, liege ein Verstoß vor. Es sei dann unerheblich, wofür der Gutschein gewährt worden sei (hier: Angebot zweier gebrauchter Bücher zum Ankauf durch den Kunden). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2012

    OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, Az. 6 U 93/12
    § 823 Abs. 1 u. 2 BGB, § 826 BGB, § 830 BGB, § 1004 BGB analog; § 263 StGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Gewährung eines verdeckten Nachlasses durch einen Autoglaser, welcher in Höhe der Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung liegt, unzulässig ist. Vorliegend war gegenüber der Versicherung vorgespiegelt worden, dass der Kunde die Selbstbeteiligung gezahlt habe, dies war tatsächlich jedoch nicht der Fall. Zwar ergebe sich die Unzulässigkeit dieser Werbeaktion nicht aus wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, da Versicherung und Autoglaser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, jedoch stelle diese Verhaltensweise eine unerlaubte Handlung gegenüber der Versicherung dar, die zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 22.12.2011, Az. 81 O 72/11
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 1, 10 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Praxis einer Reparatur-Werkstatt (hier: Autoglas), gegenüber der Versicherung des Kunden voll abzurechnen und dem Kunden sodann einen Nachlass in Höhe der Selbstbeteiligung (i.d.R. 150,00 EUR) zu gewähren, so dass diese im Ergebnis nicht gezahlt wird, wettbewerbswidrig ist. Indem die Werkstatt bewirke, dass die Versicherung vielfach Rechnungen überbezahle, führe sie eine gezielte Behinderung zu Lasten der Versicherung aus; zugleich liege in dem Verhalten der Werkstatt ein unlauteres Anlocken von Kunden und eine Verleitung zum Vertragsbruch. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. September 2011

    BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09
    §
    4 Nr. 4 UWG, § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass  eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig ist, wenn sich aus der Werbung nicht ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden. Im vorliegenden Fall waren die notorischen Teppich-Rabatte angeboten worden, hier mit der Begründung, dass es sich um eine Weltneuheit handele, zu deren Markteinführung das werbende Unternehmen als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Der Senat vertrat die Rechtsauffassung, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben worden seien. Außerdem habe die Werbung gegen das Irreführungsverbot verstoßen. Zitat aus der Pressemitteilung vom 18.03.2011: „Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung – nicht – zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen. (mehr …)

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