IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2016

    OLG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, Az. 2-86/15 (RB), 3 Ss 155/15 OWi
    § 23 Abs. 1a StVO

    Das OLG Hamburg hat einen Bußgeldbescheid wegen Nutzens eines Smartphones während der Fahrt bestätigt, obwohl der Fahrer „nur“ die Kamerafunktion seines Handys genutzt hatte. Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handele jeder, der mindestens fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutze, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehme oder halte. Ein Benutzen zum Telefonieren sei nicht erforderlich. Der Begriff des Benutzens umfasse vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung, wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen. Den Volltext finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2015

    AG Nürnberg, Urteil vom 28.10.2015, Az. 32 C 4607/15
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG

    Das AG Nürnberg hat entschieden, dass ein Museum kein Monopolrecht für das Abfotografieren gemeinfreier (Museums-) Werke besitzt. Im vorliegenden Fall hatte das Museum vergütungspflichtige Fotografien seiner Werke angeboten. Ein Fotograf hatte jedoch ein von einem Dritten aufgenommenes und bei Wikipedia unter der Creative Commons Lizenz hochgeladenes Foto verwendet. Das AG Nürnberg gab dem Fotografen Recht; anderenfalls würde dem Museum gestattet, die Gemeinfreiheit des Werks zu umgehen und einen eigenen Urheberrechtsschutz zu etablieren bzw. zu verlängern. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 16. Juni 2015

    AG Bielefeld, Urteil vom 30.04.2015, Az. 42 C 842/14
    § 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über welchen urheberrechtswidrige Inhalte über eine Tauschbörse zugänglich gemacht wurden, nur insoweit zur Nachforschung verpflichtet ist, dass er im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen muss, welche Personen Zugriff auf den Anschluss hatten und damit als Täter in Betracht kommen. Die Nachforschungspflicht gehe jedoch nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln müsse, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen habe. Auch das genaue Verhalten der tatsächlichen Nutzer zum angeblichen Verletzungszeitpunkt müsse nicht ermittelt werden, da Tauschbörsensoftware ohnehin auch in Abwesenheit eines Nutzers laufen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. April 2015

    OLG München, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14
    § 91 Abs. 2 S. 3 UrhG

    Das OLG München hat im Rahmen der Abweisung eines Prozesskostenhilfeantrags entschieden, dass bei der Nutzung fremder Bilder ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Es genüge nicht, sich von einer Werbeagentur, die das Bild überlasse, zusichern zu lassen, dass diese die Nutzungsrechte inne hätte und diese auch weiter übertragen könne. Der Nutzer des Bildes habe die Rechtekette anhand überprüfbarer Unterlagen zurückzuverfolgen. Anderenfalls sei er zur Leistung von Schadensersatz für unberechtigte Nutzung verpflichtet. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 02.05.2014, Az. 142 C 5827/14
    § 13 S.2 UrhG, § 16 UrhG, § 19 Abs. 4 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1, 2 UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass eine redaktionelle Nutzung nach der MFM-Tabelle „Online-Zeitungen und Zeitschriften, Intranet, Informationsdienste (redaktionelle Nutzung)“ dann vorliegt, wenn mit der Verwendung eines Bildes in einer bestimmten Berichterstattung nicht weitere Zwecke (Werbung) verfolgt werden. Die Beklagte, welche ein Online-Magazin betreibt, hatte sich erfolglos dagegen gewehrt, dass der Schadensersatz für die unberechtigte Bildnutzung nach der Tabelle „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops“ berechnet werden sollte. Die Beklagte hatte indessen auf die Definition auf der Internetseite www.bvoa.org verwiesen, dass eine redaktionelle Nutzung vorliege, „wenn ein Bild zur Illustration eines unzweifelhaft journalistischen Artikels verwendet werde. Sobald ein Bild in einem Umfang genutzt werde, dessen Selbstzweck nicht die Information der Öffentlichkeit sei, liege keine redaktionelle Nutzung vor“. Dem hat das AG München zugestimmt und unter Hinweis auf die auf der Artikelseite geschaltete Werbung von einem dualen Nutzungszweck gesprochen, der einer rein redaktionellen Verwendung entgegenstehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.08.2014, Az. 11 W 5/14
    § 242 BGB; § 13 UrhG, § 32a UrhG, § 32c UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Witwe des Urhebers eines Landeswappens als Erbin keine Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen unterlassener Urhebernennung geltend machen kann. Der Urheber selbst habe – bei jahrelanger Nutzung des Wappens durch den Hoheitsträger – sein Namensnennungsrecht nicht ausgeübt. Daher sei von einer stillschweigenden Einräumung eines Nutzungsrechts in der Form, dass eine Urhebernennung unterbleiben könne, auszugehen. Die Erben des Urhebers seien an die Art und Weise der Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber gebunden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Az. 28 O 232/13
    § 19a UrhG, § 15 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Definition der „kommerziellen Nutzung“, welche nach den Lizenzbedingungen der sog. Creative Commons ausdrücklich ausgeschlossen ist, nicht auf die Definition des §§ 16 a Abs. 1 RStV abzustellen ist. Vielmehr seien die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG sowie die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Danach sei eine nicht-kommerzielle Nutzung nur bei einer rein privaten Nutzung gegeben. Im Ergebnis entlastete es die Beklagte nicht, dass die auf ihrer Webseite eingestellten Inhalte unentgeltlich abrufbar waren, weder eine Werbung geschaltet war noch ein Sponsoring stattfand und auch kein Absatz von Waren oder Dienstleistungen gefördert wurde, wie überhaupt keine Erzielung einer geldwerten Vergütung im Raum stand. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. April 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2012, Az. I-4 U 135/11
    § 14 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Dienstleistung unter Nutzung einer fremden Marke angeboten werden darf, wenn nicht irrtümlich der Eindruck entsteht, der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen sei für das Angebot verantwortlich. Die Formulierung „xyz-Methode nach X“, wobei xyz die Marke und X der Markeninhaber ist, sei zulässig und ausreichend deutlich. Dies hat der BGH in der Folgeinstanz auch bestätigt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 67/12
    § 23 Nr. 3 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Herkunftsfunktion einer Marke auch beeinträchtigt sein kann, wenn jemand die Marke unberechtigt benutzt und den Eindruck erweckt, er sei dazu lizenzvertraglich berechtigt. Im vorliegenden Fall sei jedoch von einem solchen Verkehrsverständnis nicht auszugehen, so dass die Markennutzung zur Beschreibung einer Dienstleistung nicht untersagt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Abbildung einer Filmszene ohne Einwilligung der darin abgebildeten Person(en) nicht zu fremden Werbezwecken genutzt werden darf. Vorliegend hatte die Beklagte ein Szenenbild aus dem Film „Die Wanderhure“ zur Bewerbung von TV-Geräten (indem das Szenenbild auf dem „Bildschirm“ der TV-Geräte in der Werbeanzeige eingeblendet wurde) verwendet. Dies sei ohne Einwilligung unzulässig, befand das Gericht, da damit nicht der Film beworben werde, sondern der Werbe- und Imagewert der abgebildeten Schauspielerin zur Bewerbung eigener Produkte der Beklagten ausgenutzt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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