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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.08.2012, Az. 2-03 O 311/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Microsoft Office-Softwarepakets als deutsche Ware (oder zumindest nicht erkennbar ausländische Ware) keine Software in fremdsprachiger Verpackung geliefert werden darf, da anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Die Kammer folgte der Argumentation des Antragstellers, dass Kunden allein durch die nicht in deutscher Sprache gehaltene Verpackung verunsichert sein könnten, ob tatsächlich die versprochene deutschsprachige Office-Software geliefert werde oder nicht vielmehr eine Raubkopie oder unrechtmäßig verkaufte gebrauchte Software. Auch dürfe bei der Werbung „„Windows XP Professional OEM inkl. Service Pack 3“ keine entsprechende Recovery-Version eines namhaften Hardwareherstellers geliefert werden. Den lauteren Wettbewerb wiederhergestellt haben die Kollegen von Lampmann Haberkamm Rosenbaum (hier). Wir haben da – auch wenn nicht selbst beteiligt – so ein Gefühl, dass in diesem Verfahren ein Urteil ergehen und voraussichtlich auch die zweite Runde eingeläutet wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08
    §§ 97 Abs. 1 i.V.m. 69 c Nr. 3 S. 1 UrhG

    In dieser Angelegenheit hatte das LG Düsseldorf darüber zu befinden, ob der Weiterverkauf einer Software ohne die dazugehörige Hardware urheberrechtlich zulässig ist. Die Antragstellerin verpflichtete Ihre Vertreiber, die Software nur in Zusammenhang mit Hardware zu verkaufen, eine eigenständige Bewerbung war vertraglich untersagt. Der Endkunde erhielt somit die Hardware als auch Lizenzrechte an der Software. Die Antragsgegnerin wiederum kaufte von Endkunden der Antragstellerin die Software bzw. deren Sicherungskopien auf einem Datenträger auf und verkaufte sie – ohne Hardware – weiter. Das Landgericht sah in dieser Praxis des Handelns mit „gebrauchter Software“ keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Dadurch, dass diese die streitgegenständliche Software bereits in Verkehr gebracht habe, sei eine Erschöpfung ihrer Urheberrechte eingetreten, die der Antragsgegnerin den nicht an eine Hardware gebundenen Vertrieb der Software erlaube. Grundlegend zu dieser Problematik ist die OEM-Entscheidung des BGH (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: BGH OEM).

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 9. Januar 2009

    OEM-Software
    BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/1997
    §§ 17 Abs. 2, 32, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG

    Eine neuerliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08) gibt Anlass, auf die OEM-Entscheidung des BGH, eine Grundsatzentscheidung zum Softwarevertrieb, hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte Microsoft einem Großhändler (Authorized Replicator) erlaubt, an Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Distributionsvertrag hatten, OEM-Versionen bestimmter Microsoft Software zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um handelsübliche Version, die im Verkaufspreis deutlich reduziert ist, um eine Koppelung („Bundling“) mit Hardware (in der Regel Computern) zu ermöglichen. Im Falle des BGH hatte der Zwischenhändler, der einen Händlervertrag mit Microsoft unterhielt, die OEM-Software isoliert weiterveräußert. Dies war mit Zustimmung geschehen. In der Folge hatte jedoch der dem Authorized Replicator angegliederte Zwischenhändler die Ware an einen Händler veräußert, welcher keine direkten oder indirekten Vertriebsbindungen zu Microsoft unterhielt. Dieser „freie“ Händler schließlich hatte die OEM-Software, entgegen der Absicht von Microsoft, ohne Hardware an einen Endkunden verkauft. Der BGH hielt dies entgegen der Vorinstanzen urheberrechtlich für unproblematisch. Indem sich der Authorized Replicator bei der Veräußerung der Software an die Microsoft-Vorgaben hielt, war die Software „mit Zustimmung“ des Urhebers (Microsoft) in den Verkehr gelangt. Damit aber habe sich das Urheberrecht Microsofts an den betreffenden Softwarekopien erschöpft (vgl. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG). Ausschlag gebend ist, und hierauf weist der BGH zutreffend hin, wie die Software erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bei diesem Rechtsakt muss die Zustimmung des Urhebers zwingend vorhanden sein. Weitere, „selbständig bestehende“ Beschränkungen können sich nur dann ergeben, wenn sich diese Beschränkungen als quasi-dingliche Nutzungsarten erweisen, also „nach der Verkehrsauffassung hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige, konkrete Verwendungsformen des Werkes“ sind. Dies ist bislang auf Grund sehr zurückhaltender Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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