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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2015

    AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14
    § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 101 UrhG

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Betreiber eines kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes nicht für Filesharing-Verstöße in diesem Netz haftet. Eine Täterhaftung könne schon deshalb nicht angenommen werden, da nicht nur der Anschlussinhaber, sondern mehrere Personen den Internetzugang nutzten. Aber auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht. Der Betreiber eines öffentliches WLAN-Netzes sei als Access Provider zu betrachten, dem bestimmte Haftungsprivilegien zu Gute kämen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der anderen Nutzer bestehe nicht. Port- oder DNS-­Sperren sowie Registrierungspflichten seien dem Betreiber nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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