IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2008, Az. 4 U 154/07
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig sein kann, ein Urteil über einen Mitbewerber in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass der Unterlegene Verbraucher planmäßig in die Irre geführt habe, obwohl es sich um ein Urteil für einen Einzelfall handelt. Durch die Veröffentlichung im Internet werde der Mitbewerber in unzulässiger Weise in ein negatives Licht gerückt und dadurch herabgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. August 2013

    LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 S 251/12
    Art. 1 GG; § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass das Fertigen von (Presse)Fotos bei einer Beerdigung ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig und eine Verteidigung dagegen gerechtfertigt ist. Trauerfeierlichkeiten gehörten der Privatsphäre an und seien auf Grund des hohen emotionalen Drucks und der zu achtenden Würde der Trauernden ähnlich stark geschützt wie die Intimsphäre. Auch von außerhalb des Friedhofs sei die Anfertigung von Bildern nicht erlaubt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Sigmaringen, Beschluss vom 09.01.2013, Az. 2 K 4346/12
    § 123 VwGO, § 1004 BGB, Art. 12 GG, Art. 2 GG, § 40 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

    Das VG Sigmaringen hat entschieden, dass eine Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 2 LFGB schon bei Unsauberkeit der Betriebsstätte zulässig ist, wenn dadurch die Herstellung und das Inverkehrbringen einwandfreier Lebensmittel nicht mehr hinreichend sichergestellt ist. Allerdings stehe ein derartig gravierender Schritt unter dem Vorbehalt, dass andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden könnten oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zeitnah erreichten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Januar 2012

    BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11
    § 823 Ah BGB; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Berichterstattung über eine prominente Moderatorin, Sängerin und Schauspielerin auch die identifizierende Berichterstattung über deren neuen Lebensgefährten, einen Landtagsabgeordneten, zulässig ist. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Politiker nicht zu. Zwar sei er durch die Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, jedoch überwiege das Äußerungsinteresse der Beklagten, zumal der Kläger selbst auch in der Öffentlichkeit stehe, wenn auch nicht in dem Maße wie seine Lebensgefährtin. Der Persönlichkeitsschutz greife erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen einen eigenständigen Verletzungseffekt aufwiesen, der ihr Verbot rechtfertigen könne, z.B. wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingriffen oder Themen beträfen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehörten. Diese Grenze werde mit der vom Kläger angegriffenen Berichterstattung jedoch nicht überschritten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2012

    OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, Az. 4 U 96/10 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer für einen beschränkten Empfängerkreis bestimmten E-Mail auf einer Website grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders verstößt, im Einzelfall durch das überwiegende öffentlichte Informationsinteresse gleichwohl berechtigt sein kann. Insoweit habe eine Interessenabwägung mit dem Recht des Absenders auf Wahrung seiner Privatsphäre zu erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 221/09
    §§ 2, 6, 38 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 GeschmMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein (Geschmacks-)Muster mangels Neuheit nicht berücksichtigt werden kann, wenn es innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – auch wenn dies nur als Teil eines Erzeugnisses geschah. Vorliegend diskutiert wurde die Anmeldung einer Schuhsohle, die nach Auffassung des Beklagten zuvor schon als Teil eines vom Musterinhaber veröffentlichten Schuhs gezeigt wurde. Dem folgte das Gericht im speziellen Fall jedoch nicht, da lediglich ein ähnliches Muster veröffentlich worden sei, wodurch der Gegenstand der späteren Anmeldung durch Vorveröffentlichung nicht vorweg genommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 19.05.2009, Az. VI ZR 160/08
    §§ 823 BGB; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Artikel über einen ehemaligen deutschen Außenminister und dessen erworbenes Wohnhaus nebst der Frage, wovon der Kläger dies bezahlt habe, wobei ein Foto des Hauses abgedruckt war, den Ex-Außenminister nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, selbst wenn dieser seit mehreren Jahren nicht mehr politisch tätig ist. Grundsätzlich könne ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet würden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werde. Das Berufungsgericht habe einen Eingriff bejaht, weil zumindest anderen Bewohnern  oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen würden, die Identität des Klägers  zur Kenntnis gebracht werde, weil das Foto das Haus von der Straße aus zeige  und Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeige, verifizieren könnten und weil die Leser des Artikels, die das Haus kennen würden, erführen, dass der Kläger hier einziehen werde. Gleichwohl bestehe hinsichtlich des Artikels ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Kläger habe eine wesentliche Stellung im politischen Leben ausgeführt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2009

    BGH, Urteile vom 22.04.2009 , Az. I ZR 175/07, Az. I ZR 215/06 und Az. I ZR 216/06
    §§ 20, 87 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat in diesen drei nahezu inhaltsgleichen Verfahren Gelegenheit, sich mit Urheberrechtsverstößen von sog. virtuellen, Online- oder Personal Videorecordern (PVR) im Internet zu befassen. Der virtuelle Videorecorder besteht aus einem Speicherplatz und Software auf einem Server, die zusammen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, um frei empfangbare Fernsehprogramme aufzuzeichnen und später von einem beliebigen Ort beliebig häufig anzusehen oder auf einen PC herunterladen zu können. In Hinblick darauf, ob die Betreiber der PVR eine Sendung auf Bild- oder Tonträgern aufgenommen hätten, wählte der BGH im Gegensatz zu der Vorinstanz eine rein technische Betrachtungsweise: Es komme darauf an, wer die Aufnahme initiiert habe. Insoweit sei von der Vorinstanz noch zu klären, ob der Betreiber die Aufnahme für den Nutzer anfertige oder der Nutzer den PVR ohne jegliches weiteres Zutun des Betreibers nutzen könne. Der BGH erkannte ferner, dass durch den Empfang der Sendungen und Vermittlung an die jeweiligen PVR seiner Nutzer, nach technischer Transformation, eine Weitersendung im Sinne von § 20 UrhG vorliege. In Hinblick darauf, ob die Sendungen in transformierter Form der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht worden sei, verwies der BGH die Verfahren zurück an die Vorinstanz, da der Kreis der Nutzer der PVR begrenzt gewesen sei, jedoch nicht festgestanden habe, wie groß die Menge der „begrenzten Nutzer“ gewesen sei und ein öffentliches Zugänglichmachen auch bei einem eingeschränkten Nutzerkreis möglich sei.

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