Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AnwG Düsseldorf: Muss der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis für den Erhalt einer einstweiligen Verfügung unterschreiben und zurücksenden? / § 14 BRAOveröffentlicht am 13. Mai 2014
AnwG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2014, Az. 3 EV 546/12
§ 14 S. 1 BORADas Anwaltsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt den Empfang einer einstweiligen Verfügung nicht durch Unterzeichnung der Empfangsbestätigung bestätigen darf, wenn der Mandant dies nicht wünscht. Anderenfalls macht sich der Rechtsanwalt wegen Parteiverrats strafbar. Was wir davon halten? Es handelt sich um einen besonders gelagerten Fall. Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass man sich in wettbewerbsrechtlichen Verfahren häufig „zweimal sieht“ und § 14 BRAO nicht nur eine berufsrechtliche Verbindlichkeit aufstellt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Keine Vertretung widerstreitender Interessen durch den Rechtsanwalt, wenn zwischen den Parteien über mögliche Ansprüche Einigkeit herrschtveröffentlicht am 2. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 35/11
§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORADer BGH hat entschieden, dass kein Fall einer standeswidrigen Vertretung widerstreitender Interessen („Parteiverrat“) durch einen Rechtsanwalt vorliegt, wenn ein möglicher Interessengegensatz zwischen den vertretenen Parteien bereits im Vorhinein ausgeräumt ist. Vorliegend durfte der Rechtsanwalt sowohl einen Vater in Fragen des Zugewinnausgleichs und weiterer Scheidungsfragen beraten als auch dessen Sohn hinsichtlich dessen Unterhaltsansprüche gegen die Mutter. Grundsätzlich bestünden in dieser Konstellation Konflikte, da der Sohn auch Unterhaltsansprüche gegen den Vater habe. Vorliegend habe der Vater allerdings erklärt, dass er bis dahin allein für den Unterhalt seines Sohnes aufgekommen und bereit sei, dies unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits weiterhin zu tun. Unter diesen Umständen fehle es bei einer gebotenen konkret objektiven Betrachtung an einem Interessengegensatz. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)