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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. November 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteile vom 01.11.2011, Az. 11 U 75/06 und Az. 11 U 76/06
    § 24 Abs. 1 UrhG, § 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Komprimierung von fremden Buchrezensionen in Form sog. „Abstracts“ urheberrechtswidrig ist, wenn diese mehr oder weniger „aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen, von denen lediglich einige Sätze ausgelassen“ werden, bestehen.  Hierbei handele es sich um eine unzulässige „unfreie“ Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes, die ohne Einwilligung der Urheber nicht übernommen werden dürfe. Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass die Verurteilung der Beklagten keine allgemeine Aussage darüber zulasse, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig sei. Jede Übernahme oder Verarbeitung müsse vielmehr im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstelle. Zur Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.11.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08
    §§ 24 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat laut Pressemitteilung entschieden, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung von sog. Abstracts, mit denen Buchrezensionen von Zeitungsverlagen stark verkürzt wiedergegeben werden, allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind. In diesem Fall dürften sie gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzten Werke verwertet werden dürfen. Die Beklagte, das Kulturmagazin „perlentaucher.de“, hatte den Internet-Buchhandlungen „amazon.de“ und „buecher.de“ Lizenzen zum Abdruck ihrer Abstracts erteilt. Geklagt hatten die Verlage der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und der „Süddeutsche[n] Zeitung“. Gewonnen ist durch die Entscheidung des BGH allerdings noch nicht viel, da die Vorinstanz nun zu prüfen hat, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben. Erst wenn diese Angelegenheit erneut durch die Vorinstanzen geführt worden  und der BGH erneut mit der Angelegenheit befasst wird, was nicht auszuschließen ist, dürfte ein Erkenntniswert gegeben sein, welche Maßstäbe an die notwendige Eigenständigkeit der Formulierungen/Texte anzulegen sind. (mehr …)

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