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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 09.07.2015, Az. 13 U 17/15
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 3 S. 1 Nr. 1 HWG, § 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG, § 3a S. 2 HWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels als „das pflanzliche Antibiotikum gegen Bakterien und Viren“ irreführend und daher zu unterlassen ist, wenn beim Verbraucher damit die unzutreffende Vorstellung geweckt werde, dass das rezeptfreie Mittel die gleiche Wirksamkeit gegen Viren und Bakterien habe wie ein klassisches verschreibungspflichtiges Antibiotikum. Auch die Werbung mit einer „vorbeugenden Wirkung“ sei zu unterlassen, wenn nicht ausdrücklich eine Beschränkung auf bestimmte Infekte vorgenommen werde, da sonst der Eindruck einer umfassenden prophylaktischen Wirkung gegen alle Arten von Infekten entstehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2012

    BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 83/11 – Euminz
    § 4 Nr. 11 UWG; Art. 90 Buchst. f RL 2001/83/EG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für ein pflanzliches Arzneimittel mit der Formulierung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel …“ gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, da es sich um eine unzulässige fachliche Empfehlung außerhalb der Fachkreise handelt. Auch wenn die Empfehlung nicht von einer konkreten Person, sondern von allen Angehörigen der befassten Heilberufe („moderne Medizin“) ausgesprochen werde, falle diese unter das Verbot. Eine Überinterpretation der streitgegenständlichen Anzeige sei darin nicht zu sehen. Die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel dürfe jedenfalls keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, die zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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