Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Nachträgliche Preisänderung in der Fußnote eines Telekommunikations-Angebots ist unwirksamveröffentlicht am 10. Juni 2014
OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2014, Az. 6 W 11/14
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für einen Telekommunikationsvertrag (Telefon, Fernsehen, Internet) mit der Angabe „nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat“ irreführend ist, wenn in einer Fußnote weiter darauf hingewiesen wird, dass sich der Preis nach 2 Jahren Mindestvertragslaufzeit auf 44,95 EUR/Monat erhöht. Der Verbraucher müsse nach dem Text im Blickfang der Werbung nicht damit rechnen, dass es nach 24 Monaten zu einer weiteren automatischen Preissteigerung komme. Der Hinweis darauf in einer Fußnote genüge nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Vorbehalt der einseitigen AGB-Änderung ist unwirksamveröffentlicht am 7. Oktober 2009
OLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 6 U 41/08
§§ 307, 308 BGBDas OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die es dem Verwender (im Streitfall einem Mobilfunkanbieter) erlaubt, vor Vertragsablauf weitere Klauseln der AGB zu verändern, ohne dass dafür ein besonderer äußerer Anlass gegeben wäre, unwirksam ist. Zwar gebe es die Möglichkeit, eine solche Klausel so zu gestalten, dass sie den Anforderungen für fingierte Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB genüge, es müsse aber dennoch eine allgemeine Inhaltskontrolle der Klausel gemäß § 307 BGB erfolgen. Eine solche komme zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Klausel für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da nach kundenfeindlicher Auslegung sogar essentielle Bestandteile des Vertrages wie die Preisgestaltung geändert werde könnten. Ein dafür erforderlicher Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung könnte von der Verwenderin durch die streitige Klausel umgangen werden und den Kunden vor vollendete Tatsachen stellen. Das OLG stimmte der Vorinstanz auch bezüglich weiterer unwirksamer AGB-Klauseln bei:
(mehr …)