Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Meiningen: Zum Recht der Presse auf Erhalt der Begründung eines Strafurteilsveröffentlicht am 27. April 2015
VG Meiningen, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 8 E 464/14
§ 4 Abs. 2 TPGDas VG Meiningen hat entschieden, dass der Presse nach dem (Thüringer) Pressegesetz ein Recht auf Einsichtnahme in die Begründung eines Strafurteils zusteht. Dabei müsse die öffentliche Behörde eine herausgabefähige, d. h. insbesondere anonymisierte und neutralisierte Fassung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung herstellen. Dabei seien die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der Datenschutz und das Steuergeheimnis zu beachten. Im Rubrum seien die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig zu löschen, im Sachverhalt sowie in den Entscheidungsgründen die Namen aller Personen, einschließlich der Zeugen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben, alle Adressen (auch Mail Adressen) sowie die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu entfernen. Dies sei rechtlich geboten, aber auch genügend. Hinweis: Der Beschluss wurde durch das OVG Thüringen aufgehoben, da das Strafurteil nicht rechtskräftig sei (hier). Zum Volltext der Entscheidung des VG Meiningen: (mehr …)
- VG Berlin: Das Berliner Presserecht gewährt Journalisten Informationszugang zu den Mitarbeitern am Buch eines Bezirksbürgermeisters / „Neukölln ist überall“veröffentlicht am 15. Februar 2013
VG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013, Az. VG 27 L 264.12 – nicht rechtskräftig
§ 4 Abs. 1 BlnPrG
Das VG Berlin hat entschieden, dass einem Journalisten nach dem Berliner Pressegesetz Auskünfte über Personen zu erteilen sind, die an dem Buch des Bezirksbürgermeisters Heinz Buschkowsky mit dem Titel „Neukölln ist überall“ mitgewirkt haben. Zur Pressemitteilung Nr. 1/2013 vom 17.01.2013: (mehr …) - OLG Hamburg: Keine Verwirkung des Gegendarstellungsanspruchs, weil Betroffener vor Veröffentlichung des Artikels erbetene Stellungnahme nicht abgibtveröffentlicht am 10. September 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2011, Az. 7 U 41/11
§ 11 HmbPresseGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Person, die in einem Pressebericht namentlich genannt wird, ihren Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht dadurch verliert, dass sie eine von der Antragsgegnerin erbetene Stellungnahme nicht abgibt. Es bestehe keine Obliegenheit dazu, sich bereits im Vorfeld zu Tatsachenbehauptungen zu erklären, die ein Dritter zu veröffentlichen beabsichtige. Das folge schon daraus, dass der Abgabe einer solchen Stellungnahme zahlreiche Umstände entgegenstehen könnten wie mangelnde Zeit, die Auffassung, dass der Gegenstand ohnehin nicht öffentlich erörtert werden solle oder dürfe, vorangegangene Streitigkeiten mit dem Publikationsorgan, das die Anfrage ausspricht, und ein daraus resultierendes Misstrauen oder die Überzeugung, dass es ohnehin genügend andere Recherchemöglichkeiten gebe, die dazu führen würden, dass das Publikationsorgan von sich aus die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung erkennen werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)