Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Führt der Kläger in der Klageschrift den gegnerischen Anwalt als Prozessbevollmächtigten auf, ohne dass dieser eine Prozessvollmacht besitzt, geht das Risiko einer unwirksamen Zustellung zu Lasten des Klägersveröffentlicht am 6. Juni 2011
BGH, Urteil vom 06.04.2011, Az. VIII ZR 22/10
§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, bei dem Kläger liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Einstweilige Verfügung ist nicht ordnungsgemäß vollzogen, wenn an die Partei und nicht den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt wird / Zur Zustellung der einstweiligen Verfügung per E-Mailveröffentlicht am 5. April 2011
KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 5 W 274/10
§§ 172; 189 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung jedenfalls dann an den Rechtsanwalt des Antragsgegners zuzustellen ist, wenn dieser in einer vorgerichtlichen anwaltlichen Antwort auf ein Abmahnschreiben seine Zustellungsvollmacht ausdrücklich erklärt oder eine Vollmacht beigefügt hat, aus der sich die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ergibt. Für die notwendige Zustellung der einstweiligen Verfügung müsse kein Original-Schriftstück zugehen. Ausreichend sei eine Telefaxkopie, aber auch die elektronische Übermittlung des Dokuments per E-Mail (im Gegensatz zur bloßen Mitteilung). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zum „Pattex-Mandat“ oder: Im Anwaltsprozess hat der alte Prozessbevollmächtigte bei Mandatsniederlegung so lange zugestellte Post entgegenzunehmen, bis sich ein neuer Rechtsanwalt gefunden hatveröffentlicht am 29. März 2011
BGH, Beschluss vom 25.01.2011, Az. VIII ZR 27/10
§§ 87 Abs. 1; 172 ZPODer BGH hat entschieden, dass nach § 172 ZPO Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten einer Partei zu bewirken sind und diese Empfangszuständigkeit in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 87 Abs. 1 ZPO) endet. Zum Volltext der Entscheidung:
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