Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Prozessvergleich mit Ordnungsgeld als Sanktion für Zuwiderhandlung statt Vertragsstrafe ist unzulässigveröffentlicht am 24. Juni 2013
BGH, Beschluss vom 02.02.2012, Az. I ZB 95/10
§ 890 Abs. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass die für die Verhängung eines Ordnungsgeldes notwendige Androhung desselben nicht wirksam in einem Prozessvergleich zwischen den Parteien erfolgen kann. Vielmehr müsse das Gericht das Ordnungsmittel (in einem gesonderten Beschluss) androhen. Die Parteien hatten vor Gericht einen Vergleich geschlossen, der für eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung die Zahlung eines Ordnungsgeldes statt einer Vertragsstrafe vorsah. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)