Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Ein Richter, der während der Verhandlung (wiederholt) mit seinem Handy simmst, ist befangenveröffentlicht am 30. September 2015
BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az. 2 StR 228/14
§ 24 Abs. 2 StPODer BGH hat entschieden, dass die private Nutzung des Mobiltelefons durch eine beisitzende Richterin während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass die Richterin sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallender (vgl. § 261 StPO) Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe und somit befangen ist. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO sei grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OVG Münster: Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Telefondurchwahlnummern aller Richter / Informationsfreiheitsgesetz NRWveröffentlicht am 4. Juni 2015
OVG Münster, Urteil vom 06.05.2015, Az. 8 A 1943/13
§ 6 S.1 lit. a IFG NRWDas OVG Münster hat die Klage eines Rechtsanwalts auf Herausgabe der Telefondurchwahlnummern aller Richter zurückgewiesen. Es fehle an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sei insoweit nicht ausreichend. Das Antragsziel, die gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe durch Anrufe direkt bei Richtern zu umgehen, könne zu einer nachhaltigen Störung der richterlichen Arbeit führen. Zur Pressemitteilung des Senats vom 06.50.2015: (mehr …)
- AG Leipzig: Bereits das bloße Betrachten von illegalen Streamingangeboten ist wie illegales Filesharing zu behandeln und verbotenveröffentlicht am 23. Dezember 2011
Richter am Amtsgericht, Mathias Winderlich hat in den laufenden Strafverfahren gegen Betreiber der illegalen Streaming-Plattform kino.to bekundet, dass beim Nutzen von Streaming-Plattformen eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfinde. Damit ist auch das bloße Betrachten von gestreamten Inhalten, z.B. Kinofilmen, rechtswidrig. Dies berichtet Golem (hier). Die Rechtsansicht des Richters ist umstritten. Winderlich erklärte, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Vervielfältigen“ das „Herunterladen“ gemeint habe. Zum Tatbestand des Vervielfältigens gehöre auch das „zeitweilige Herunterladen“, worunter auch das sukzessive Herunterladen von Datenpaketen zu zählen sei, wie es beim Streaming-Prozess stattfinde. Es handele sich insoweit um eine „sukzessive Vervielfältigung“. Was wir davon halten? … haben wir bereits hier erklärt. Im Übrigen, ohne Herrn Winderlich zu nahe treten zu wollen, haben sich Herr Nolte, Herr Retzer oder Herr Bornkamm explizit zu diesem Thema noch nicht zitierfähig geäußert. Die aber wären für uns in dieser Rechtsfrage gewissermaßen, um im Duktus dieser Festtage zu bleiben, „die drei Weisen aus dem Morgenland Abendland“. Insbesondere der Letztere, denn der bringt am Ende funktionsbedingt immer den Weihrauch mit. Bis dahin dürfte gelten: Nix ist fix.
- LG Münster: Verweigert ein Richter die Terminsverlegung, ist er befangenveröffentlicht am 6. Oktober 2011
LG Münster, Beschluss vom 01.08.2011, Az. 09 T 37/11
§ 42 Abs. 2 ZPO, § 227 Abs. 1 ZPO
Das LG Münster hat entschieden, dass ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn er einem begründeten Antrag auf Terminsverlegung nicht nachkommt. Vorliegend hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in einem Verkehrunfallprozess um eine Verlegung gebeten, da er zeitgleich bereits einen früher anberaumten Termin wahrzunehmen habe und eine Vertretung nicht möglich sei. Dies lehnte der zuständige Richter ab und verwies auf die Möglichkeit, doch den früher anberaumten Termin verlegen zu lassen. Objektive Gründe für die Weigerung seien nicht ersichtlich gewesen. Erst auf den gestellten Befangenheitsantrag sei der Termin verlegt worden. Trotzdem sei über den Antrag noch zu entscheiden gewesen, da die (nur darauf erfolgte) Terminsverlegung diesem nicht im Nachhinein das Rechtsschutzbedürfnis genommen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Brandenburg: Ein Richter kann noch nicht wegen Verfahrensverstößen oder rechtlichen Fehlern als befangen abgelehnt werdenveröffentlicht am 7. Mai 2010
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2010, Az. 1 W 5/10
§ 42 Abs. 2 ZPODas OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Richter noch nicht deswegen abgelehnt werden kann, weil er gegen geltendes Verfahrensrecht verstößt oder Rechtsnormen falsch anwendet. Der „Unfähigkeitsbefangenheit“ wurde damit vom Senat eine Absage erteilt. (mehr …)
- Deutscher Richterbund: „Fliegender Gerichtsstand“ und „Dringlichkeit“ müssen nicht gesetzlich eingeschränkt werden / Ein Missbrauch ist nicht ersichtlichveröffentlicht am 6. Februar 2009
Der Deutsche Richterbund hat unlängst eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der sog. „fliegende Gerichtsstand“ auf Grund zunehmenden Rechtsmissbrauchs (einschränkend) gesetzlich geregelt werden muss, worauf der Kollege Thomas Stadler in seinem Blog hinweist. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO sei eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung. Für sich gesehen sei „es auch nicht zu beanstanden, dass ein Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Vorschrift in einer Weise Gebrauch macht, die ihm die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ermöglicht. Ihm wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu ‚testen‘. Die Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Rechtsfrage kann durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, weil sie im Ergebnis eine schnellere Klärung dieser Rechtsfrage ermöglicht. Allein der Umstand, dass von § 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben“. (mehr …)