IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. März 2011

    OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2011, Az. 9 W 680/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 d Abs. 1 Nr. 1 – 7 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der in Hinblick auf ein Rückgabe- oder Wiederrufsrecht erteilt Hinweis „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn er sich auf den Verkauf von Badeenten bezieht. Der Senat wies darauf hin, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht. Der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Was wir davon halten? Wer jetzt nur „Bahnhof“ versteht, dem sei auf’s Pferd geholfen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010, Az. 4 U 197/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Onlinehändler in einer Artikelbeschreibung Widerrufs- und Rückgabe- belehrung nebeneinander aufführen darf, da es dem Verbraucher obliege, von seinem Wahlrecht hinsichtlich der günstigeren Rechtsausübung Gebrauch zu machen. Die Antragstellerin sah eine Gefahr darin, dass die Antragsgegnerin den Rücksendevorgang – welcher verbraucherseits als Rückgabe vorgesehen sei – als Ausübung des Widerrufsrechts betrachte und dann die Versandkosten auf den Verbraucher überwälzen würde. Eine gesetzliche Vorschrift, so der Senat, der diesen Fall sanktioniere, gebe es aber nicht. Der Gesetzgeber sehe in diesem Falle den Verbraucher nicht als schutzbedürftig an. Der Verbraucher habe  nämlich ohne weiteres die Möglichkeit, auf die Ware „Rückgaberecht“ zu schreiben oder sonstwie deutlich zu machen, dass er von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht. Dann stelle sich das von der Antragstellerin umrissene Problem aber von vornherein nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2010

    LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009, Az. 10 O 356/09
    §§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWG

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Vermischung von Widerrufs- und Rückgaberecht (in einer Erklärung) unzulässig ist und als Irreführung gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt. Angegriffen worden war folgender Hinweis: „a) Widerrufsrecht/Rückgaberecht: Sollte es einmal passieren, dass ein bestellter Artikel nicht Ihren Wünschen entspricht, haben Sie 14 Tage Zeit, ihn gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung. Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen bei einem Bestellwert bis 40 Euro sind die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. b) Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07
    § 3 UWG, § 1 Abs. 2 PAngV

    Das KG Berlin hatte in einer häufig missverstandenen (s.u.) Entscheidung über die Rechtsfrage zu befinden, ob eine Rückgabebelehrung mit Telefonnummer wettbewerbswidrig sei. Dies wurde verneint. Anders als im Fall OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. 6. 2004, Az. 6 U 158/03 (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG FFM) bestehe keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB sei das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet. Darüber hinaus schließe in dem zu beurteilenden Fall jedenfalls der Kontext der Angabe der Telefonnummer Missverständnisse aus. Denn der diesbezügliche Absatz besteht aus drei Sätzen, die mit der Wendung „Die Rücksendung hat zu erfolgen an:“ beginnen. Nachfolgend werde die vollständige postalische Anschrift des Antragsgegners genannt, erst dann folge die Angabe der Telefonnummer. Auch die beiden nachfolgenden Sätze verhielten sich nur zu Einzelheiten der Rücksendung der Ware. Unter diesen Umständen sei jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen, sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern solle. Diese Entscheidung ist häufig dahingehend missverstanden worden, dass nunmehr auch in der Widerrufsbelehrung gefahrenlos auf eine Telefonnummer hingewiesen werden könne (so u.a. 1. Leitsatz zu KG, GRUR-RR 2006, S. 23 ). Dem ist jedoch nicht so; die Unterscheidung zwischen Widerruf und Rückgabe ist unbedingt zu beachten.
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  • veröffentlicht am 1. Juli 2008

    Das Bundesjustizministerium plant, das Fernabsatzrecht zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend zu reformieren. Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ soll mehr Rechtssicherheit für Onlinehändler geschaffen werden. Mit einem ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.06.2008 wurde auch ein neues Muster für die Rückgabebelehrung vorgestellt, welches dann zukünftig Gesetzesrang haben soll. Es soll wie folgt aussehen:

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2008

    Das Bundesjustizministerium plant, das Fernabsatzrecht zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend zu reformieren. Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ soll mehr Rechtssicherheit für Onlinehändler geschaffen werden. Mit einem ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.06.2008 wurde auch ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung vorgestellt, welches dann zukünftig Gesetzesrang haben soll. Es soll wie folgt aussehen:

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2008

    Das Bundesjustizministerium plant, das Fernabsatzrecht zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend zu reformieren. Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” soll mehr Rechtssicherheit für Onlinehändler geschaffen werden, nachdem bereits am 01.04.2008 ein neues gesetzliche Muster für eine Widerrufsbelehrung in Kraft getreten war. Das Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten. Zukünftig wird das (überarbeitete) gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung Gesetzesrang haben; die Musterverwendung bietet dann die lang geforderte Rechtssicherheit für Onlinehändler. Die Widerrufsfrist / Rückgabefrist für eBay und Onlineshops wird einheitlich 14 Tage betragen, wenn unverzüglich nach Vertragsschluss über die jeweiligen Rechte informiert wird. Auf der Internetplattform eBay können zukünftig wieder ein Rückgaberecht angeboten und Wertersatz für bestimmungsgemäßen Gebrauch gefordert werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.06.2008.

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2008

    LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
    §§ 312 c, 312 d, 356 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB Info-V, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Bückeburg hat entschieden, dass die Annahme eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR für die Abmahnung einiger Punkte der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers sowie die Behauptung, dass es sich dabei um einen für solche Fälle geringen Streitwert handele, eine Täuschung des Abgemahnte darstelle sowie rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere weil der Abmahner in einer Vielzahl von Fälle auf diese Weise handelte. Das LG Bückeburg hat im Übrigen weitere Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung benannt.
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