Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Mahn- und Rücklastschriftpauschalen von 9,00 bzw. 13,00 EUR eines Telefonanbieters sind überhöhtveröffentlicht am 12. Mai 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13
§§ 307 bis § 309 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in den AGB eines Telefonanbieters enthaltene Pauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften in Höhe von 9,00 EUR bzw. 13,00 EUR überhöht und AGB-rechtlich unzulässig sind, weil sie den zu erwartenden Schaden übersteigen. Soweit die Beklagte in neueren Verträgen solche Gebühren abgerechnet habe, ohne dass dies in AGB oder anderweitig festgelegt sei, sei dies ebenfalls unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung: