Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Irreführung bei geografischer Angabe auch bei objektiver Richtigkeit / Himalaya-Salzveröffentlicht am 16. Februar 2011
OLG Köln, Urteil vom 01.10.2010, Az. 6 U 71/10
§§ 3, 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Salzes als „Himalaya-Salz“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das Salz aus einem Abbaugebiet in einer Hügellandschaft stammt, welches vom Himalaya-Massiv durch eine dicht besiedelte Ebene getrennt und ca. 200 km entfernt liegt. Die Irreführung sei auch gegeben, wenn die Herkunftsangabe tatsächlich sachlich zutreffe, weil die Hügellandschaft objektiv zu dem angegebenen Gebiet gehöre. Maßgeblich sei allein die beim Verbraucher geweckte Erwartung, welche mit der Angabe „Himalaya“ die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde verbinde. Deshalb werde der Verbraucher davon ausgehen, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen werde, was gerade nicht der Fall sei.
- OLG Hamm: Die Werbung „Häufig gehen im ursprünglichen Salz enthaltene Mineralien bei der Weiterverarbeitung verloren“ ist irreführendveröffentlicht am 23. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2010, Az. 4 U 200/09
§ 4 Nr. 1, Nr. 10; 5; 6 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass in der Äußerung „Häufig gehen auch viele im ursprünglichen Salz enthaltene Mineralien und Spurenelemente bei der maschinellen Weiterverarbeitung verloren“ ein unsachlicher Warenartenvergleich liegt. Denn damit suggeriere die Beklagte, dass durch das sogenannte Raffinieren, welches bei handelsüblichem Kochsalz stattfinde, wertvolle Stoffe verloren gingen, weshalb das Salz der Beklagten gesünder sei. Tatsächlich enthalte das Salz der Beklagten aber keine Stoffe, die es gesünder machten. Somit sei die Werbung der Beklagten wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 1, Nr. 10 und § 5 UWG. In diesem Zusammenhang führte der Senat aus, dass keine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG vorliege. Denn es würden ganz allgemein die herkömmlichen Kochsalze dem Salz der Beklagten gegenübergestellt, insbesondere wenn es unter „Informationen zum Thema:“ heiße „Salz ist nicht gleich Salz.“ Es liege vielmehr der Fall eines bloßen Warenartenvergleiches vor.