Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Schaufensterwerbung ohne Preisangabe ist in bestimmten Fällen zulässigveröffentlicht am 26. Februar 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015, Az. I-2 U 29/14
§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Hörgeräte-Akustikers, der Hörgeräte im Schaufenster ohne Preisangabe ausstellte, zulässig ist und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (hier). Auch hier war das Hauptargument, dass ein Hörgerät nicht dazu geeignet sei, „aus dem Schaufenster weg“ gekauft zu werden, sondern dass zuerst individuelle Anpassungen notwendig seien. Deswegen liege durch das Ausstellen im Schaufenster auch noch kein Kaufangebot an den Verbraucher vor, sondern eine bloße Werbung. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Hörgeräteattrappen im Schaufenster müssen mit Preisen ausgezeichnet werdenveröffentlicht am 15. Mai 2014
LG München I, Urteil vom 27.11.2013, Az. 37 O 9100/13
§ 1 PAngV; § 4 Nr. 11 UWGDas LG München hat entschieden, dass ein Hörgeräteakustiker, der in seinem Ladengeschäft im Schaufenster Attrappen von Hörgeräten unter Angabe von Herstellernamen ausstellt, diese mit Preisen auszeichnen muss. Es handele sich auch beim Präsentieren von Attrappen – was für den Kunden nicht erkennbar sei – um das Anbieten von Ware im Sinne der Preisangabenverordnung. Anders sei dies nur, wenn keine Herstellernamen genannt würden, da es sich dann nicht um Werbung für ein spezifisches Produkt handele. Das LG Düsseldorf hatte eine Werbung für Hörgeräte ohne Preisangabe erst kürzlich für zulässig erachtet (hier); allerdings geht aus dem dortigen Urteil nicht hervor, ob Herstellerbezeichnungen erkennbar waren.
- LG Düsseldorf: Ausstellung von Hörgeräten im Schaufenster ohne Preisangabe ist zulässigveröffentlicht am 6. Mai 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014, Az. 12 O 630/12
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 PAngV, § 4 PAngV
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Hörgeräteakustiker, der im Schaufenster Hörgeräte ausstellt, ohne diese mit einer Preisangabe zu versehen, nicht gegen die Preisangabenverordnung verstösst. Bei der Ausstellung von Hörgeräten handele es sich nicht um ein auszeichnungspflichtiges Angebot, da der Verbraucher dort nicht einfach „zugreifen“ könne. Ein Hörgerät müsse immer erst technisch und passformmäßig auf den Nutzer abgestimmt werden. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Dortmund: Preisangabepflicht (für Trauringe) besteht auch bei schwankendem Goldpreisveröffentlicht am 31. Oktober 2013
LG Dortmund, Urteil vom 05.09.2013, Az. 16 O 166/12
§ 1 PAngVDas LG Dortmund hat entschieden, dass auch für Trauringe – deren Herstellung einem variablen Goldpreis unterliegt – die Preisangabepflicht besteht (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15.10.1992, Az. 7 L 3808/91). Beanstandet wurde im vorliegenden Fall die fehlende Preisangabe in einem Schaufenster. Der Juwelier hatte erfolglos auf den schwankenden Goldpreis verwiesen und darauf, dass es sich bei den Ringen um Attrappen handeln würde, wobei die Ringe in unterschiedlichen Ausführungen angeboten würden (vgl. zur Preisangabepflicht bei Attrappen OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2009, Az. 4 U 62/09).
- OLG Hamburg: Nicht jedes Fenster eines Geschäftsraums ist ein Schaufenster – Zur Erforderlichkeit von Preisangabenveröffentlicht am 31. Oktober 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2013, Az. 5 U 169/11
§ 5 Abs. 1 S. 2 PAngV, § 9 Abs 8 Nr. 1 PAngV; § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass es nicht erforderlich ist, in den Fenstern eines Bestattungsinstituts Preisaushänge anzubringen. Es handele sich dabei nicht um „Schaufenster“ im Sinne der Preisangabenverordnung, dann man könne zwar durch das Fenster die Geschäftsräume einsehen, dadurch erlange man jedoch keinen Überblick über das konkrete Leistungsangebot des Bestatters. Tatsächlich werde ein großer Teil der Leistungen gar nicht in den Geschäftsräumen erbracht. Deshalb falle die vorliegende Konstellation nicht in den Schutzbereich der Preisangabenverordnung. Zum Volltext der Entscheidung:
- BVerfG: Händler von teurem Schmuck muss blankziehen – und Preis im Schaufenster angeben / Teurer Modeschmuck ist keine Antiquitätveröffentlicht am 9. April 2010
BVerfG, Beschluss vom 15.03.2010, Az. 1 BvR 476/10
§§ 9, 4 PAngV, Art. 3 GGDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass teurer Schmuck nicht gleichzusetzen ist mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Letztere müssen bei der Ausstellung in einem Schaufenster gemäß einer Ausnahmevorschrift der Preisangabenverordnung nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass hochpreisiger Schmuck ebenfalls in diese Kategorie einzuordnen sei und deshalb im Sinne der Gleichbehandlung nicht mit einer Preisangabe versehen werden müsse. Darüber hinaus seien die Interessen von Juwelieren, die ohnehin einem erhöhten Diebstahl- und Raubüberfallrisiko ausgesetzt seien, zu berücksichtigen. Eine Preisauszeichnung könne deren Versicherungsschutz gefährden. Das Gericht teilte diese Rechtsansicht jedoch nicht. Der Schmuckhandel weise so gravierende Unterschiede zu den genannten Ausnahmen auf, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.
(mehr …) - OLG Hamm: Preisangaben sind auch bei Attrappen notwendigveröffentlicht am 21. Oktober 2009
OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2009, Az. 4 U 62/09
§§ 1 Abs. 1 PAngV; 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem Angebot von Waren in einem Schaufenster diese Waren mit dem Endpreis ausgezeichnet werden müssen. Sollte es sich bei den ausgestellten Geräten lediglich um Attrappen handeln, gelte die Preisauszeichnungspflicht auch für diese, sofern durch die Schaufensterwerbung ein gezieltes Ansprechen des Kunden auf einen Kauf erfolgt. Im entschiedenen Fall betrieb die Beklagte ein Geschäft für Hörgeräte-Akustik. Die im Schaufenster ausgestellten Attrappen von Hörgeräten (so genannte „Dummies“) waren nicht mit einer Preisangabe versehen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass sie dazu nicht verpflichtet sei, da zu dem Verkauf eines Hörgerätes eine umfassende Beratung sowie Anpassung auf den einzelnen Kunden erforderlich sei, so dass sie im Grunde genommen eine Dienstleistung anbiete. Es handele sich bei den ausgestellten Attrappen nicht um eine Ware im Sinne der Preisangabenverordnung. Der Preis hänge nicht nur vom Gerät, sondern auch von den nachfolgenden Tätigkeiten und Krankenkassentarifen ab, so dass eine Preisangabe im Schaufenster dem Kunden nicht weiter helfe. (mehr …)