Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Stuttgart: Die Weitergabe des PC-Passworts eines Schülers durch einen anderen Schüler rechtfertigt dessen Unterrichtsausschlussveröffentlicht am 23. April 2015
VG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 12 K 1320/15
§ 90 Abs. 3 Nr. 2 d SchG, § 90 Abs. 6 Satz 1 SchGDas VG Stuttgart hat entschieden, dass der zeitweilige Unterrichtsausschluss eines Schülers rechtmäßig ist, wenn diesem ein schweres Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dies kann darin liegen, dass er das Passwort eines Mitschülers an Dritte (hier: andere Schüler) weitergibt. Durch die mit der Weitergabe des Passwortes veranlasste Benutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden, das im Wege der mittelbaren Drittwirkung in das Zivilrecht ausstrahle und im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB als absolutes Recht geschützt sei. Der Antragsteller müsse bei der Weitergabe des Passwortes davon ausgehen, dass dieses missbräuchlich genutzt werde, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zustehe, „Unfug“ zu treiben. Dies ist vorliegend auch genau so geschehen, weil die Schüler, denen er das Passwort weitergegeben habe, hiermit u.a. pornographische Seiten aufgerufen und heruntergeladen sowie das Computerspiel „Counterstrike“ in dem Schülertauschverzeichnis abgelegt hätten, was dem Antragsteller auch bekannt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: MediaMarkt darf Schülern für jede Eins im Zeugnis einen Rabatt von 2,00 EUR auf alle angebotenen Produkte anbietenveröffentlicht am 4. April 2014
BGH, Urteil vom 03.04.2014, Az. I ZR 96/13
Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass die „Zeugnisaktion“ der MediaMarkt-Kette wettbewerbsrechtlich keine Beanstandung findet. MediaMarkt hatte in einer Zeitungsanzeige damit geworben, dass Schüler für alle angebotenen Warenbereiche eine Kaufpreisermäßigung von 2,00 EUR für jede Eins im Zeugnis erhielten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte hierin eine unzulässige Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit der Schüler gesehen. Zur Pressemitteilung Nr. 59/2014 des BGH vom 03.04.2014: (mehr …)
- BayVGH: Schüler erhält verschärften Verweis, nachdem er Mitschüler in einem Internetforum zum „Bashing“ eines Lehrers animiert / „spickmich“-Entscheidung nicht anwendbarveröffentlicht am 2. Juni 2010
BayVGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. 7 B 09.1906
Art. 86 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayEUG; § 43 Abs. 1 VwGODer BayVGH hat entschieden, dass gegen einen Schüler, der außerhalb der Schule in einem allgemein zugänglichen Internetforum Mitschüler und andere Besucher auffordert, ihre Zu- oder Abneigung über das dienstliche Verhalten eines namentlich genannten Lehrers seiner Schule zu äußern („Meinungsumfrage“) und damit den Lehrer der Gefahr von anonymen Beleidigungen und Beschimpfungen durch Mitschüler aussetzt, die das für den Schulunterricht unabdingbare Vertrauensverhältnis zerstören können, ein verschärfter Verweis wegen Störung des Schulfriedens ausgesprochen werden kann. Die „spickmich“-Entscheidung des BGH (BGHZ 181, 328) sei nicht auf Fälle übertragbar, „in denen – anders als bei „spickmich“ – der Besucher eines Internetforums eigene Textbeiträge verfassen kann und somit anonyme Beleidigungen eines Lehrers nicht durch den Aufbau des Portals von vornherein technisch ausgeschlossen sind.“ Der Kläger, ein Schüler der 8. Klasse, hatte auf einem privat betriebenen regionalen Online-Portal ein Diskussionsforum (sog. Thread) zu dem Thema „wer mag bitteschön herrn **********??“ Unter dem Pseudonym „sagichnich“ beantwortete der Kläger diese Frage mit „wer mag bitteschön herrn **********?? alsoichnich!! Der mit seinem Fenstertick*omg*“. In den nachfolgenden Tagen wurden in dem genannten Internetforum mehrere, zum Teil negative Äußerungen über die Person und den Unterricht des betreffenden Lehrers abgegeben, wobei die jeweiligen Verfasser nicht namentlich in Erscheinung traten. (mehr …)
- AMAZON: Nach Dr. Kindle’s Flucht nun auch noch Kindle Schadensersatzveröffentlicht am 2. Oktober 2009
Wir hatten über einen eigenartigen Zwischenfall bei Amazon berichtet, bei dem Amazon am 17.07.2009 eigenmächtig Zugriff auf die sog. Kindle-Geräte (Amazon-eigenes elektronisches Gerät zum Lesen von sog. eBooks) seiner Kunden genommen und dort kurzerhand Kopien der Romane “1984? und “Animal Farm” des britischen Schriftstellers George Orwell gelöscht hatte (Link: Big Brother). In seinen Rechten zutiefst betroffen zeigte sich ein US-Schüler, der seine eBook-Version von „1984“ mit Kommentaren für seine Hausaufgaben versehen hatte. Nachdem die elektronische Buchversion auf seinem Kindle das Zeitliche gesegnet hatte, waren diese Kommentare bezugslos und unbrauchbar. In den USA wurde dieser Vorfall in für deutsche Verhältnisse ungeahnter Form ausgenutzt und Amazon in einer gerichtlichen Einigung um gleich 150.000 US-Dollar erleichtert, dies vor dem Hintergrund, dass es in den USA das Schadensersatzprinzip „punitive damage“ gibt, wonach der Schadensersatz zugleich als Strafe abschreckende Wirkung haben soll (JavaScript-Link: Urteil). Die dabei getroffen Einigung ist nicht ohne, verpflichtet sich Amazon doch dazu, in Zukunft solche Löschaktionen – die Amazon-Gründer Jeff Bezos als „dumm, gedankenlos und schmerzhaft im Widerspruch zu unseren Prinzipien“ nannte – nur dann vorzunehmen, wenn der Nutzer der Veränderung zustimmt oder andere eng begrenzte Voraussetzungen vorliegen, die nach Treu und Glauben eine Löschung erforderlich machen.