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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013, Az. 2a O 42/13
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betroffene einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung Anspruch auf Erstattung seiner zur Verteidigung notwendigen Rechtsanwaltskosten hat. Vorliegend hatte die Beklagte die Sperrung einer Domain „markenboerse.de“ aus einer Wort-/Bildmarke „Markenbörse“ verlangt. Diese Aufforderung war unzulässig, da keine Verwechslungsgefahr vorlag. Da die Marke kaum Unterscheidungskraft besitze, verletze die Übernahme nur des Wortbestandteils die Markenrechte nicht. Dies hätte der Markeninhaber vorher prüfen müssen. Daher stelle die Sperrungsaufforderung einen unzulässigen und zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2011, Az. 17 O 699/10 – nicht rechtskräftig
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die sich gegen eine (angebliche) Produktnachahmung richtet, der Abgemahnte Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverteidigungskosten analog nach den Grundsätzen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung verlangen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Abgemahnte erfolgreich negative Feststellungsklage erhoben. Das Landgericht Stuttgart sprach ihm nicht nur die Erstattung der gerichtlichen, sondern auch die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Verteidigungskosten zu, wozu auch die Kosten des (ablehnenden) rechtsanwaltlichen Antwortschreibens auf die Abmahnung als auch die Hinterlegung einer Schutzschrift gehörten. Letzteres ist interessant, da ein Kostenerstattungsanspruch nur dann entsteht, wenn die Schutzschrift Bestandteil des Verfahrens geworden ist und mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des Eilantrages (hier: auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07 – Kosten der Schutzschrift III; BGH, Urteil vom 13.02.2003, Az. I ZB 23/02 – Kosten der Schutzschrift I; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08). Ob die abmahnende Partei hier erfolglos einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, ist unklar.

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.01.2008, Az. 29 W 2738/07
    §§
    678, 823 BGB, § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG München hat in diesem Beschluss die Grundsätze zusammengefasst, nach denen der Abgemahnte bei einer unberechtigten Schutzrechtsabmahnung die Kosten seines Rechtsanwalts zur Abwehr der Abmahnung erstattet verlangen kann. Anlass war ein vom LG München I abgelehnter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller war Student und verkaufte über eBay in einem Zeitraum von ungefähr vier Jahren insgesamt 25 Gegenstände. Im Sommer 2007 bot er mehrere gebrauchte Bekleidungsstücke, darunter zwei T-Shirts der Größe S mit dem Aufdruck X … über eBay an. Die Antragsgegnerin, die Inhaberin mehrerer deutscher Wortmarken X … unter anderem für Bekleidung war, sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte, weil diese T-Shirts nicht von ihr stammten. Sie mahnte den Antragsteller mit Rechtsanwaltsschreiben vom 19.07.2007 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Übernahme der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR auf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. März 2005

    BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04
    §§
    823 Abs. 1, 826 BGB, §§ 3, 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG

    Der Große Senat hatte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des I. und X. Senats auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob  eine schuldhaft unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten haftungsrechtliche Folgen für den Verwarnenden bzw. Abmahnenden nach sich zieht.  Dies hat der Große Senat bejaht. Zu beachten ist, dass dieser Beschluss keine Aussage zu der Frage trifft, ob eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung zum Schadensersatz verpflichtet. Dies wird nach allgemeiner Rechtsauffassung weiterhin abgelehnt.

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