Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Aufdringlichen Paparazzi darf der unbedarfte, angeklagte Bürger schon mal „auf die Mütze geben“ / Zum Tatbestand der Notwehr bzw. des Verbotsirrtumsveröffentlicht am 20. April 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2012, Az. 3-14/12
§ 32 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhGDas OLG Hamburg hat (in einem erfrischend lebens- und bürgernahen Beschluss und mit unverhohlen herber Kritik an der Vorinstanz) entschieden, dass ein in einen Nachbarschaftsstreit verwickelter Angeklagter nicht ohne weiteres von einem Paparazzo im Gerichtsflur fotografiert werden darf. Der Fotografierte hatte dem Fotografen nach vorheriger Untersagung der Fotos und gleichwohl erfolgter Fortsetzung der Fotoaufnahmen verärgert einen Schlag zum Kopf versetzt, wobei er dessen Kamera traf, die dem Fotografen ins Gesicht stieß. Der aufdringliche Fotograf erstattete pflichtgemäß und bar jeglichen Unrechtsbewusstseins (nachdem er aus einem mehrjährigen Koma erwacht war *nichternstgemeint*) Anzeige, die wegen gefährlicher (!) Körperverletzung weiterverfolgt wurde und in einer entsprechenden Verurteilung endete. Immerhin sei die Kamera des Fotografen ein „gefährliches Werkzeug“ gewesen. Der Senat verstand den Rummel nicht, lehnte das Tatbestandsmerkmal des „gefährlichen Werkzeugs“ – jedenfalls aus Sicht des Verletzten ab – und gab der Vorinstanz auf, eine Notwehrsituation (§ 32 StGB) zu prüfen und hilfsweise die Frage eines vermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 S. 1 StGB). Auch auf die „Milderungsmöglichkeit des § 17 S. 2 StGB“ wies der Senat hin. Abschließend teilte das Oberlandesgericht mit, dass das Landgericht „im Falle einer erneuten Verurteilung … – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe [sic!] – § 21 StGB zu prüfen haben“ wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Filesharing von Filmen vor deutscher Veröffentlichung – Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung erreichtveröffentlicht am 20. August 2010
LG Köln, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 209 O 238/10
§§ 3 Nr. 30 TKG; 19 a, 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass bei der Verbreitung eines Films in Tauschbörsen vor der Veröffentlichung des Werkes in Deutschland auf Grund der Schwere der Rechtsverletzung von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. In diesen Fällen ist der Provider zur Auskunftserteilung an den Rechteinhaber zu verpflichten. Es sei Wille des Gesetzgebers, für die Bestimmung des “gewerblichen Ausmaßes” im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.
- OLG Oldenburg: Kein Auskunftsanspruch wegen einmaligen Anbietens eines neu erschienenen Musikalbums per Filesharing / Zum Begriff „gewerbliches Ausmaß“veröffentlicht am 21. Februar 2009
OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 1 W 76/08
§§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass Filesharing in gewerblichem Ausmaß (vgl § 101 Abs. 1 UrhG) nicht vorliegt, wenn es sich um einen einmaligen Download eines Albums handelt. Ein direkter Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG wurde damit abgelehnt, dass die Anzahl der Rechtsverletzungen gering und die Schwere der Rechtsverletzung zu vernachlässigen sei.