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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 12.11.2013, Az. 4 U 31/13
    § 3 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn eine Kfz-Werkstatt kaskoversicherten Kunden, die eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, für den Auftrag des Austauschs einer Autoglasscheibe einen Gutschein für einen Folgeauftrag verspricht.  Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprächen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung bestehe. Diese erhielten einen Gutschein für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer aufkommen müssten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB seien sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen könne. Dies schließe neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrig zu halten, auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht würden. Das Angebot der Kfz-Werkstatt könne den angesprochenen Verbraucher aber veranlassen, die Werkstatt unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile erlangen wolle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2012

    OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, Az. 6 U 93/12
    § 823 Abs. 1 u. 2 BGB, § 826 BGB, § 830 BGB, § 1004 BGB analog; § 263 StGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Gewährung eines verdeckten Nachlasses durch einen Autoglaser, welcher in Höhe der Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung liegt, unzulässig ist. Vorliegend war gegenüber der Versicherung vorgespiegelt worden, dass der Kunde die Selbstbeteiligung gezahlt habe, dies war tatsächlich jedoch nicht der Fall. Zwar ergebe sich die Unzulässigkeit dieser Werbeaktion nicht aus wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, da Versicherung und Autoglaser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, jedoch stelle diese Verhaltensweise eine unerlaubte Handlung gegenüber der Versicherung dar, die zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 22.12.2011, Az. 81 O 72/11
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 1, 10 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Praxis einer Reparatur-Werkstatt (hier: Autoglas), gegenüber der Versicherung des Kunden voll abzurechnen und dem Kunden sodann einen Nachlass in Höhe der Selbstbeteiligung (i.d.R. 150,00 EUR) zu gewähren, so dass diese im Ergebnis nicht gezahlt wird, wettbewerbswidrig ist. Indem die Werkstatt bewirke, dass die Versicherung vielfach Rechnungen überbezahle, führe sie eine gezielte Behinderung zu Lasten der Versicherung aus; zugleich liege in dem Verhalten der Werkstatt ein unlauteres Anlocken von Kunden und eine Verleitung zum Vertragsbruch. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011, Az. 1 U 92/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein vorbeugender wettbewerblicher Unterlassungsanspruch, der sich auf den Inhalt einer Werbung bezieht, nur besteht, solange tatsächlich die Gefahrt der Begehung des Verstoßes besteht. Nach Aufgabe der Werbung sei dies nicht mehr der Fall. Vorliegend wurde durch einen Reparaturdienst für Autoglas angeboten, Kunden mit Kaskoversicherung beim Austausch einer Autoglasscheibe bei der Abrechnung ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung zu gewähren. Dabei handele es sich um eine unzulässige Rabattgewährung. Dies sei jedoch in keinem Fall durchgeführt worden, da diese Aktion erst mit den nächsten Quartal durchgeführt werden sollte. Die Werbung wurde aufgegeben. Somit sei zwar die Werbung wettbewerbswidrig gewesen und ein Unterlassungsanspruch zu Recht bejaht worden, hinsichtlich der in der Werbung angebotenen Leistung bestehe jedoch kein vorbeugender Anspruch, da die Begehungsgefahr  mit Aufgabe der Werbung erloschen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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