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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 11.12.2013, Az. XII ZB 229/13
    § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass es für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer Fristversäumnis nicht ausreicht, wenn der Rechtsanwalt den Fax-Sendebericht des versandten Schriftsatzes prüft, wenn dieser lediglich eine Kurzwahl ausweist. Es müsse sichergestellt sein, dass auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert werde. Eine in das Faxgerät eingespeicherte Kurzwahl stehe dieser nicht gleich, weil eine Änderung der Nummer dort nicht nachvollziehbar sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2013, Az. 2 U 515/13
    § 233 ZPO

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax verschicken lässt, seinen Sorgfaltspflichten auch dann noch nicht ausreichend nachkommt, wenn er eine „Checkliste für fristwahrende Schriftsätze“ führt und auf dieser zum Unterpunkt „vorab per Telefax?“ notiert „Überprüfung des Sendeberichts (Seiten vollständig, Anlagen vollständig?“. Erforderlich sei vielmehr die Überprüfung des Sendeberichts vor Fristablauf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 12.06.2012, Az. VI ZB 54/11
    § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen an eine Notfrist gebundenen Schriftsatz per Fax versendet, den Sendebericht darauf hin überprüfen muss, ob die Sendung erfolgreich ist. Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsanwalts- und Notargehilfin die Einlegung der Berufung vorab per Fax übersenden wollen, aber übersehen, dass ausweislich der Sendebestätigung das Fax nicht gesendet worden war. Sie hatte  dennoch das Fax in die Akte geheftet, die Sendebestätigung in den Aktenschrank einsortiert und die Frist im Fristenkalender gelöscht. Interessant an der Entscheidung ist unseres Erachtens, dass der VI. Senat eine Verpflichtung des Rechtsanwalts sieht, dass „bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax-Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. (mehr …)

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