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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2014

    LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Blogeintrag im Internet der Betroffene nicht vorrangig den Autor des streitgegenständlichen Beitrags bzw. den Blog-Hosting-Provider in Anspruch nehmen muss, sondern unmittelbar gegen einen Suchmaschinen-Betreiber vorgehen kann. Die Abmahnung der vorgenannten Unternehmen oder die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie sei ebenso wenig erforderlich wie eine Kontaktaufnahme mit dem anonymen Autor der Berichterstattung, selbst wenn dieser über den „About“- Button erreichbar wäre. Eine abgestufte Verantwortlichkeit, die den Betroffenen dazu zwinge, zunächst die Autoren oder Seitenbetreiber in Anspruch zu nehmen, habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (Az. C-131/12 – Juris Abs. 82) nicht anerkannt. Im Übrigen habe der Kläger die beiden Host-Provider über die von ihm erhobenen Beanstandungen in nicht zu beanstandender Weise – jedoch ohne Erfolg – in Kenntnis gesetzt, so dass er in diesem Fall sogar mehr unternommen hat, als eigentlich erforderlich gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Az. 3 U 67/11
    §§ 823; 1004 BGB; Art. 1; 2 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Google als Suchmaschinenbetreiber nicht für Suchergebnisse (sog. snippets) haftet, wenn in diesen ehrverletzende Äußerungen Dritter wiedergegeben werden. Als Grund für diese „Freistellung“ Googles gab der Senat an, dass für den durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres ersichtlich sei, dass bei einer Suchmaschine funktionsbedingt fremde Inhalte zusammengetragen würden, wobei sich die Tätigkeit in der Suche erschöpfe, so dass sich der Betreiber der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse regelmäßig nicht zu eigen mache wie etwa ein Presseorgan. Überdies stellte das Oberlandesgericht fest, dass die beanstandeten Suchergebnisse lediglich eine Meinungsäußerung enthalten hätten („XYZ vertreibt Schrottimmobilien“), von der sich der Suchmaschinenbetreiber ausreichend distanziert habe. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. die Pressefreiheit sei wichtiger, als der behauptete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Ausführlicher zu diesem Urteil ist der Kollege RA Jörg Heidrich, Justiziar des Heise Verlags, der auf dieses Urteil hinwies (hier).

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    Am 07.05.2010 forderte der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) in einer Pressemitteilung ein neuartiges Leistungsschutzrecht, da „sich die Presseunternehmen gegen eine unentgeltliche Ausnutzung ihrer Angebote im Internet zur Wehr setzen müssten“. Am 26.10.2009 beschloss die gegenwärtige Regierungs-Koalition aus CDU, CSU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag (S. 104): „Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.“ Mit diesem eigenen Leistungsschutzrecht will man Behörden, Unternehmen, Journalisten, Blogger usw. zwingen, für derzeit noch kostenlos zugängliche Inhalte, und zwar selbst kleinste Textbausteine (sog. Snippets) Entgelte an die Verlagsbranche zu zahlen, ähnlich der GEMA-Gebühren für Tonwerke. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2008, 4 U 109/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 GG

    Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass die bei Eingabe einer aus mehreren Wörtern bestehenden Suchanfrage ausgeworfenen sog. „Snippets“ („Schnippseleien“) keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine wisse, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhten, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kämen. Auch wisse er, dass eine Suchmaschine die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasse, registriere und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe deren Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeige. Mit dem Suchergebnis verbinde sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ („Snippets“) aufgeführt würden. (mehr …)

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