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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Mai 2013

    AG Bremen, Urteil vom 05.12.2012, Az. 23 C 0317/12
    § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 283 BGB

    Das AG Bremen hat entschieden, dass ein Verkäufer, der bei einer eBay-Auktion zum Startpreis von 1,00 EUR versehentlich kein Mindestgebot festlegt, nicht zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums berechtigt ist. Das Bemerken des fehlenden Mindestgebots kurz nach Start der Auktion sei kein Irrtum im Sinne des § 119 BGB, da kein Vertippen o.ä. vorliege. Eine Anfechtung käme nur dann in Betracht, wenn versehentlich ein Sofort-Kaufen-Preis von 1,00 EUR eingegeben worden wäre, da in dem diesem Fall für den Bieter regelmäßig erkennbar sei, dass ein Irrtum vorliegen müsse, weil keine Aussicht darauf bestehe, dass der Verkaufspreis durch die weitere Auktionsdauer hochgetrieben werde. Vorliegend sei deshalb ein Vertrag zum Preis von 1,00 EUR (=Höchstgebot bei Auktionsabbruch) zustande gekommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bremen, Urteil vom 25.05.2007, Az. 9 C 0142/07
    §§
    119 Abs. 1 Alt. 2, 121, 143, 433 BGB

    Das AG Bremen hat entschieden, dass ein Onlinehändler bei eBay, der an Stelle einer Startpreis-Auktion ein Sofortkauf-Angebot zum Preis von 1,00 EUR generiert, den mit einem Käufer zu Stande gekommenen Kaufvertrag anfechten kann. Das Gericht glaubte dem Beklagten, dass er eine Auktion über wertvolle Fußballkarten nur versehentlich zu einem Sofort-Kaufen-Preis von 1,00 EUR erstellt hatte, da der tatsächliche Wert weitaus höher lag. Direkt nachdem der Kauf über 1,00 EUR abgeschlossen wurde, schickte der Verkäufer eine E-Mail an den Käufer, in der mitteilte: „Hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine [Startpreis-] Auktion sein.“ Dies genügte dem Gericht als Anfechtungserklärung, in der das Wort „Anfechtung“ nicht unbedingt auftauchen müsse. Aus der Erklärung müsse nur hervorgehen, dass eine falsche Erklärung auf Grund eines Irrtums abgegeben wurde und der Vertrag nicht bestehen bleiben soll. Damit sei der geschlossene Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen und der Käufer habe keinen Anspruch auf Übereignung der Kaufsache.

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