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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. März 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-4 U 143/11
    §
    8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 LFBG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Aufmachung eines Erfrischungsgetränks mit der Bezeichnung „Sparkling Tea“ und der Abbildung von Früchten auf den Flaschen nicht irreführend ist. Der Verbraucher erwarte auf Grund der Bezeichnung als „Tea“ nicht, dass aufgebrühter Tee in dem Produkt enthalten sei. Ihm seien zahlreiche „Eistees“ bekannt, worauf die Aufmachung der streitgegenständlichen Produkte hindeute, und die vorne auf der Flasche aufgebrachten Hinweise „mit … wertvollen Auszügen von Tee“ und „Erfrischungsgetränk“ seien als ausreichend anzusehen, um eine Irreführung zu vermeiden. Zudem könne man praktisch kaum aufgebrühten Tee in derartigen Flaschen, wie die Beklagte sie benutzt, kaufen. Auch eine Irreführung aufgrund der Abbildung von Früchten bzw. der Rooibos-Pflanze dahingehend, dass in dem Getränk „Sparkling Tea“ Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei, könne ausgeschlossen werden. Es sei an der weiteren Aufmachung und der Zutatenliste klar erkennbar, dass keine Fruchtsäfte oder Fruchtmark in dem Erfrischungsgetränk vorhanden seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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