Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- EuG: Die Abbildung eines Spielbretts kann nicht als Bildmarke eingetragen werdenveröffentlicht am 27. Juli 2015
EuG, Urteil vom 03.03.2015, Az. T?492/13 und T?493/13
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass grafische Darstellungen von Spielbrettern (hier: 2 Varianten des Spiels „Mensch ärgere dich nicht“) nicht als Bildmarken für den Bereich „Spiele“ und damit zusammenhängende Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig sind. Für einige weitere der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei die Anmeldung jedoch nochmals zu prüfen, da das HABM bei der Zurückweisung der Eintragung nicht ausreichend differenziert habe. Zum Volltext der Entscheidung: