Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Koblenz: Serviceentgelt bei einer Kreuzfahrt muss im Endpreis enthalten seinveröffentlicht am 10. Oktober 2014
OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 1 Abs. 1 PAngVDas OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Anbieter von Kreuzfahrtreisen nach § 1 Abs. 1 PAngV verpflichtet ist, das in der Werbeanzeige ausgewiesene Serviceentgelt, das an Bord erhoben und dem Bordkonto belastet wird, in die angegebenen Endpreise einzurechnen. Es handele sich um einen sonstigen Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Koblenz: Hinweis auf tägliche Zusatzkosten einer Kreuzfahrt darf nicht als bloßer Sternchen-Hinweis erfolgenveröffentlicht am 19. Juni 2014
OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs.1 Nr. 2 UWG, § 1 PAngVODas OLG Koblenz hat entschieden, dass täglich anfallende Zusatzkosten einer Mittelmeer-Kreuzfahrt (hier: „Servicentgelte“) bereits im Gesamtpreis ausgewiesen werden müssen und es nicht reicht, auf diese Kosten unter einem Sternchen-Hinweis hinzuweisen. Serviceentgelte seien Preisbestandteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Zur Pressemitteilung des OLG Koblenz: (mehr …)
- OLG Hamburg: Wenn 0 EUR draufsteht, muss auch 0 EUR drin seinveröffentlicht am 18. Mai 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 U 301/06
§§ 3, 5, 8 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass das Kopplungsangebot eines DSL-Anbieters für ein „Start-Set“ aus einem DLS-Start-Paket und einem DSL-Anschluss und -Internetzugangsvertrag irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es mit den Worten „Für 0 EUR alles drin“ angepriesen wird, am Ende des Bestellvorgangs jedoch Versand- und Bereitstellungskosten anfallen. Nach Auffassung des Gerichts darf der Verbraucher bei der getätigten Anpreisung damit rechnen, dass gerade solche Kosten nicht anfallen, da gerade auf den Start des DSL-Angebots Bezug genommen wird. Ein von der Beklagten verwendeter Sternchenhinweis war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um die Irreführung aufzuheben, da der getätigte Hinweis nicht explizit auf das „Start-Set“ Bezug nehme und nur allgemeine Aussagen tätige. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob eine Irreführung aufgehoben wird, wenn eine werbliche Aussage durch einen Sternchenhinweis in ihr Gegenteil verkehrt werde. Zu diesem Punkt führten die Hamburger Richter jedoch nicht weiter aus. Abschließend wies das OLG Hamburg darauf hin, dass eine Werbung mit der Aussage „Nur heute“ dann irreführend ist, wenn die beworbene Vergünstigung an mehreren Tagen hintereinander angeboten werde.