IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Januar 2013

    BAG, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 AZR 186/11
    § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 14 Abs. 2 KSchG

    Das BAG hat entschieden, dass die private Internetnutzung (hier: Aufruf von Erotikseiten) keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen darf, sondern vielmehr zunächst eine arbeitsrechtliche Abmahnung auszusprechen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Mai 2012

    LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12
    § 5 Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das LG Hannover hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Angabe „Keine Volumenbegrenzung“ in der Werbung für Internetzugangsverträge wettbewerbswidrig ist, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Diese Angabe sei irreführend. Ähnlich entschieden haben bereits das LG Hamburg (hier) und das LG Bonn (hier). Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2011

    LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, Az. 1 O 448/10
    § 8 Abs.1 u. 3 Ziff. 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG; § 4 UKlaG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung für eine Internet-Flatrate mit der Formulierung „Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher erst über Betätigen mehrerer Links erfährt, dass das übertragene Datenvolumen nach einer bestimmten Menge (100 GB/Monat) für den Rest des Monats automatisch auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream gedrosselt wird. Der normale Verbraucher werde die Angabe „bis zu“ nicht als festgelegte automatische Drosselung interpretieren, sondern dies auf technische Umstände wie stark frequentierte Nutzungszeiten oder den Standort seines Anschlusses beziehen. Bei Idealbedingungen werde er jedoch von einem Erreichen der angegeben Höchstgeschwindigkeit ausgehen. Der von der Beklagten erteilte Hinweis auf die Drosselung sei unzureichend, weil dieser nur mühsam zu finden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Das französische Institut für Informatik und Automatisierung (INRIA) rät derzeit dringend davon ab, Bittorrent über das Anonymisierungsnetzwerk Tor zu benutzen. Golem berichtet zu der Warnmeldung in einem umfassenden Artikel u.a. über folgende Erkenntnis der Forscher: „Mit verschiedenen Angriffsmethoden konnten nicht nur IP-Adressen von Nutzern eindeutig den Tor-Datenströmen zugewiesen werden, sondern auch beobachtet werden, welche Dinge über Bittorrent gesucht und welche Webseiten genutzt wurden. Insgesamt konnten 10.000 IP-Adressen zugewiesen werden, die meisten davon stammen aus den USA, Japan und Deutschland.Was wir davon halten? Die einen langweilt es mittlerweile zu Tode, die anderen sind mehr als erstaunt – wenn vielfach auch eher wegen der harschen Folgen: Filesharing von fremden, urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Videos, eBooks, Pornos) ist kein Kavaliersdelikt. Wir brechen einmal eine Lanze für die Industrie, die uns üblicherweise als Gegner gegenübersteht: Würden Sie es für unbedenklich halten, einen neuen Mercedes-Benz „downzuloaden“? Die „schaffende Industrie“ verliert durch Filesharing unbestritten Einnahmen, welche sie benötigt, um neue Werke herzustellen. Darüber hinaus gehen Arbeitsplätze verloren, was ganz konkret und unmittelbar die einfachen Angestellten der beraubten Unternehmen betrifft. Wer allerdings mit dieser Rechts- und Sachlage noch nicht vertraut war, als er obiges Netzwerk nutzte, der sollte sich jetzt einen fähigen Rechtsanwalt suchen und nicht weiter pokern.

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAnonymisierungs-Dienste wie „Tor“ oder „JAP“ sollen nach einer Versuchsreihe an der Universität Regensburg in Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter der Firma iDev zu umgehen sein. Das Benutzerverhalten der Nutzer, die sich solcher Dienste bedient hätten, hätte nahezu exakt festgestellt werden können. Laut dem Nachrichtendienst Golem sollen die Daten mit Hilfe frei erhältlicher Tools und deren Filtern sowie Support Vector Machines analysiert worden sein, welche zuvor speziell für die Aggregation von Daten (sog. „Datenmining“) programmiert worden seien. Bei 28 Versuchspersonen sei das Surfverhalten durch die Software zu 77 % genau ermittelt worden.

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2010

    LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
    §§ 202b StGB; §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG; §§ 148 Abs. 1, 89 S. 1 TKG

    Das LG Wuppertal hat die erstinstanzliche Entscheidung des AG Wuppertal bestätigt, wonach die rechtswidrige Benutzung des Internetanschlusses eines anderen über dessen unverschlüsseltes WLAN nicht strafbar ist. Das AG Zeven sieht dies noch anders. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Zeven, Strafbefehl aus dem 4. Quartal 2009
    §§ 89, 148 TKG

    Das AG Zeven hat eine Hamburgerin per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 600,00 EUR verurteilt. Sie hatte sich unerlaubt Zugang zum unverschlüsselten WLAN des Nachbarn verschafft. Dies wurde wohl als Verstoß gegen das Abhörverbot nach § 89 und somit gemäß § 148 TKG als Straftat bewertet worden. Dies wiederum finden wir gewissermaßen sportlich. § 89 TKG befasst sich mit dem Abhören und der Weitergabe von Nachrichten, was bei einem Zugang zu einem fremden WLAN nun nicht notwendigerweise Tat und Absicht des Schwarzsurfers ist. Das Datum des mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehls und das entsprechende Aktenzeichen des Strafverfahrens wurden und werden nicht veröffentlicht. Weitere Einzelheiten können der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Stade entnommen werden (JavaScript-Link: PM 14/09 vom 16.12.2009).

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