Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- KG Berlin: Hotel-Werbung mit Swimmingpool nicht wettbewerbswidrig, wenn Gegner das Fehlen eines Pools nicht glaubhaft machtveröffentlicht am 12. April 2011
KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2011, Az. 5 W 21/11
§§ 12 Abs. 2 UWG; 920 Abs. 2, 936 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass einem Unterlassungsantrag im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben werden kann, wenn die Glaubhaftmachung der anspruchserheblichen Tatsachen unterbleibt. Die Antragstellerin hatte die Werbung eines Hotels per Werbebanner, auf dem ein Swimmingpool abgebildet war, moniert. Sie machte jedoch nicht glaubhaft, dass das Hotel über keinen Swimmingpool verfüge. Zwar gehe aus anderen Hotelbeschreibungen nicht hervor, dass ein Pool vorhanden sei, diese Beschreibungen würden jedoch auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Eine eigene Anschauung sei durch die Antragstellerin nicht erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung: