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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2011

    Die Wettbewerbszentrale war erneut rührig und hat sich diverser Sylter Vermietungsagenturen angenommen, welche in den beworbenen Mietpreisen weder die Kosten für die Endreinigung noch Buchungsgebühren auswiesen, obwohl diese ohne Ausnahme zu zahlen waren. Darin, so die Wettbewerbshüter, liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (fehlende Endpreisangabe) und somit ein Wettbewerbsverstoß, da einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt werde, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hiervon abgesehen erfülle ein solches Verhalten aber auch den Tatbestand der Irreführung (§ 5 a Abs. 3 UWG).

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