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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 14. November 2008

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler abgemahnt werden kann, wenn er seine Ware auf der Internethandelsplattform www.amazon.de anbietet und Amazon – ohne das Zutun des Händlers – eine fehlerhafte Angabe zu den Lieferbedingungen (hier: „Lieferfrist“) angibt. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler Bücher angeboten. Amazon hatte mindestens einen von diesen Artikeln mit dem Hinweis versehen: „“Verfügbarkeit: Versand normalerweise in 2 Werktagen“. Das Landgericht urteilte nun, dass sich der Onlinehändler diese Angabe als eigene Angabe der Lieferfrist zuzurechnen lassen habe. Der Antragsteller hatte argumentiert, es sei Sache des Onlinehändlers, wo und wie er seine Bücher anbiete. Könne er die Bedingungen einer Internethandelsplattform und insbesondere deren rechtswidrige, zu seinen Gunsten ausfallende Vertragsbedingungen nicht beeinflussen, müsse er sich von diesen Internethandelsplattformen fernhalten. Das Gericht gab dem Antragsteller Recht. Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Amazon-Plattform auf dieses Urteil ihre Politik des Abwartens einstellt und, ähnlich wie eBay, nach einer Protestwelle des Onlinehandels derzeit zahlreich bestehende rechtliche Defizite abzustellen beginnt. Dieses würde die Plattform Amazon um ein Vielfaches attraktiver machen für die ohnehin abmahngebeutelte Gemeinschaft der Onlinehändler. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur davor aufgerufen worden war.

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