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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 06.06.2013, Az. 30 W (pat) 550/11
    § 125 b Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Vinea“ teilweise zu löschen ist, u.a. für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen „Gesundheits- und Schönheitspflege“ oder „Ernährungsberatung“. Hier liege eine Verwechslungsgefahr zu der bekannten und prioritätsälteren Marke „Nivea“ vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2012

    BPatG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 24 W (pat) 36/11
    § 49 MarkenG, § 53 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Beschluss über die Teillöschung einer Marke wegen Verfalls unwirksam und daher aufzuheben ist, wenn dem Markeninhaber der Antrag auf Teillöschung nicht wirksam zugestellt wurde. Dadurch werde die zweimonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. Zum Nachweis der Zustellung genügt nicht das Absendedatum in Verbindung mit einer Einschreibennummer, wenn der Zugang des Einschreibens (z.B. durch Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post) nicht nachgewiesen ist und der Empfänger es auch tatsächlich nicht erhalten hat. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Januar 2009

    OLG Braunschweig, Urteil vom 18.11.2008, Az. 2 U 40/07
    §§ 26, 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 55 Abs 1, Abs. 2 S.1 MarkenG

    Das OLG Braunschweig hat in diesem Urteil erläutert, wann eine Registermarke auf Antrag eines Dritten gelöscht werden kann, wenn sie vom Markeninhaber nicht in vollständigem Umfang benutzt wird. Insbesondere wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass nach der vom BGH vertretenen „erweiternden Minimallösung“ unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers zu berücksichtigen sei, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die vom EuGH im Ergebnis bestätigt worden seien, gelte, dass bei einer Teillöschung in dem zur fraglichen Marke gehörigen Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen solche Produkte belassen werden können, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Produktbereich gehörend anzusehen sind, für den die Marken tatsächlich genutzt werden. So sind nicht notwendigerweise sämtliche Warenbereiche aus dem Segment „Kleidung“ zu löschen, wenn der Teilbereich „Hosen“ gelöscht wird und es sich nicht um Accessoires handelt.

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