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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2014, Az. 14c O 92/14
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines beutellosen Staubsaugers mit Aussagen wie z.B. „Bestes Reinigungsergebnis auf harten Böden und Teppichen“ oder „Optimale Reinigungsergebnisse auf allen Böden“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn diese nachprüfbaren Aussagen objektiv unwahr sind. Das Nichtzutreffen der getätigten Aussagen sei durch die Antragstellerin glaubhaft gemacht worden, so dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen zu untersagen waren. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2011, Az. 12 O 383/11
    § 824 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beurteilung eines Produkts (hier: Joghurt) als „mangelhaft“ durch eine bekannte Stiftung, die Warentests durchführt, zulässig ist, wenn irreführend ein „natürliches Erdbeeraroma“ angegeben wird. Für die Bezeichnung als natürliches Aroma dürften nicht mehr als 5 % Fremdaromastoffe enthalten sein. Diese Grenze sei vorliegend überschritten, was die Beurteilung als mangelhaft rechtfertige. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass bei Berechnung der Aromaanteile das in einer „Erdbeerwasserphase“ enthaltene Wasser nicht einberechnet werden dürfe, da dies gerade kein Aromaträger sei. Bei Abzug des Wassers sei jedoch die 5%-Grenze für Fremdaromen überschritten. Dies habe die Stiftung auch zutreffend festgestellt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008, Az. 3 W 134/08
    §§
    3, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testurteil der Stiftung Warentest aus dem Vorjahr wettbewerbswidrig ist, wenn sich zwischenzeitlich die Kriterien für die Beurteilung des beworbenen Produkts erheblich verändert haben. Die Antragsgegnerin warb mit dem zutreffenden Testergebnis „gut“ aus dem Jahr 2007 für ein Sonnenschutzmittel. Dieses Ergebnis war tatsächlich erzielt worden und es lag für das Produkt der Antragsgegnerin auch kein aktuellerer Test vor. Trotzdem wurde diese Bewerbung untersagt. Zwischenzeitlich hatte die Stiftung Warentest ihr Prüfverfahren für Sonnenschutzmittel verändert bzw. nutzte ein neues Verfahren. Wie das Produkt der Antragsgegnerin bei einem erneuten Test abschneiden würde, ist unbekannt. Der Verbraucher gehe jedoch regelmäßig davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden von Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren, die Testergebnisse mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellen. Ebenso nehme der Verkehr durch die Weiterverwendung des alten Testergebnisses an, dass das werblich herausgestellte Testergebnis nach wie vor aktuell und nicht durch neue Erkenntnisse oder Bewertungskriterien überholt sei, das „alte“ Prüfergebnis also weiterhin Bestand habe. Daraus resultiere eine Irreführung. Ähnlich entschied bereits das LG Nürnberg-Fürth für veränderte Beurteilungskriterien.

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2008, Az. 16 U 237/07
    §§ 823, 824 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Testes, in dem unterschiedliche Waren miteinander verglichen werden, unzulässig sein kann. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte einen Testbericht veröffentlich, in welchem für den Bereich Gelenkbeschwerden ein Arzneimittel mit 23 Nahrungsergänzungsmitteln verglichen wurde. Dabei erhielt allein das Arzneimittel die Beurteilung „Gut“, während die Nahrungsergänzungsmittel von „Ausreichend“ bis „Ungenügend“ bewertet wurde. Gegen die Veröffentlichung begehrte die Klägerin, Vertreiberin eines der getesteten Nahrungsergänzungsmittel, Unterlassung. Das OLG gab ihr Recht und führte aus, dass der durchgeführte Test nicht der Anforderung an Neutralität genüge, weil die verglichenen Produkte sachlich und funktional nicht miteinander vergleichbar seien. Zwar sei der Beklagten erlaubt, Nahrungsergänzungsmittel unter dem Gesichtspunkt einer pharmakologischen Wirkung zu prüfen, es sei aber irreführend, in diesen Vergleich ein Arzneimittel einzubinden, welches per se über eine pharmakologische Wirkung verfüge und daher gegenüber den anderen Produkten als Vergleichssieger hervorgehen müsse. Die sachlich-funktionale Vergleichbarkeit fehle, so dass durch die Veröffentlichung des Testes ein ungerechtfertigter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorliege.

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Das Marktforschungsinstitut Lightspeed Research hat für eine Studie u.a. 1.000 Teilnehmer in Deutschland zu Testberichten befragt. Dabei gaben 40 % an, dass sie Ihre Meinung über ein Produkt ändern und dieses nicht mehr kaufen wollen, wenn sie drei schlechte Kritiken über dieses Produkt gelesen haben. Bei zwei schlechten Testberichten sind es immerhin 30 % der Befragten, die von einem Erwerb Abstand nehmen, 6 % bei einem negativen Bericht. Dabei werden die Auskünfte der Stiftung Warentest sowie die Meinungen von Freunden und Kollegen höher geschätzt als professionelle Tester oder Testberichte von Verbrauchern. Letztere fallen jedoch zum Gefallen der Onlinehändler größtenteils positiv aus.

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