Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Keine Verwechslungsgefahr von „Teufels Küche“ mit dem Wortbestandteil „Teufels-“ für Lebensmittelveröffentlicht am 20. März 2012
BPatG, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 88/10
§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Marke „Teufels Küche“ für Fertiggerichte nicht verwechselt werden kann mit der Wort-/Bildmarke „Teufels-“ in einem stilisierten Kochtopf, auch wenn diese u.a. ebenfalls für Fertiggerichte angemeldet ist. Nach ihren Gesamteindruck würden sich beide Marken in visueller Hinsicht schon durch den aufwändigen Bildbestandteil in der angegriffenen Marke unterscheiden, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finde. Auch wenn beide Zeichen den Bestandteil „Teufels“ enthielten, sei die Wortmarke „Teufels Küche“ gerade nicht allein durch diesen Bestandteil geprägt, sondern durch die Zusammensetzung. Zum Volltext der Entscheidung: