BGH: 1,5-fache Geschäftsgebühr auch bei durchschnittlichen Angelegenheiten weiterhin innerhalb der Toleranzgrenze
Donnerstag, 21. Juni 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht
BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. VI ZR 273/11
§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG, VV Nr. 2300 RVG
Der BGH hat entschieden, dass bei der Bestimmung der Höhe einer Geschäftsgebühr auch der Ansatz in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr bei durchschnittlichen Angelegenheiten zulässig ist. Dies liege noch innerhalb der Toleranzgrenze, die von jedem Rechtsanwalt bei der Berechnung seiner Gebühren zu beachten sei. Es sei gerade nicht Aufgabe der Gerichte, jede geringfügige, vom Mittelwert der 1,3-fachen Gebühr abweichende Berechnung umfangreich zu überprüfen. Die 1,5-fache Geschäftsgebühr sei dann auch vom erstattungspflichtigen Gegner in voller Höhe zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung:
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