IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juli 2013

    LG Berlin, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 103 O 60/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 RDG, § 6 Abs. 2 RDG

    Empfänger von Filesharing-Abmahnungen stoßen im Internet häufig auf Websites, die mit allgemeinen Hinweisen zum Umgang mit den Abmahnungen den Gang zum Rechtsanwalt ersparen wollen. Die Ratschläge reichen in ihrer Qualität unserer Erfahrung nach von „überaus brauchbar“ bis „gefährlich unbrauchbar“. Dass die Tipps kostenmäßig mitunter zu einem Fiasko für den sich selbst Helfenden werden können, ist den Abgemahnten häufig viel zu spät klar. Das LG Berlin hat nunmehr einen Beitrag auf einer solchen Selbsthilfe-Seite als unerlaubte Rechtsberatung qualifiziert und den Betreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2008, Az. 327 O 493/08
    §§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass von einer Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung schon dann nicht auszugehen ist, wenn der Empfänger sowohl die fehlende Einwilligung als auch das Nichtbestehen einer vorherigen Geschäftsbeziehung per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft macht. Für den Fall, dass ein Dritter unter Verwendung der E-Mail-Adresse des Empfängers eine Einwilligung erteilt habe, sei diese unwirksam, da für eine wirksame Einwilligung die Erlangung der Kunden-E-Mail-Adresse durch diesen selbst erforderlich ist. Auf die Erkennbarkeit für das werbende Unternehmen, ob tatsächlich der Kunde selbst oder ein Dritter für ihn die Einwilligung erteilt habe, käme es nach dieser Begründung des LG Hamburg nicht an.
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  • veröffentlicht am 27. März 2009

    Der deutsche Bundestag hat am gestrigen Tage ein neues Gesetz beschlossen, welches Verbraucher zukünftig besser vor unerlaubter Telefonwerbung schützen soll; das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ (Gesetzesentwurf). Darin werden unter anderem neue Widerrufsrechte geschaffen, so dass es Verbrauchern möglich sein wird, sich ohne Angabe von Gründen regelmäßig innerhalb eines Monats von telefonisch abgeschlossenen Verträgen zu lösen. Bei Anbieterwechseln von Telefon, Gas oder Strom war es bisher Usus, dass der neue Anbieter den alten Vertrag kündigte und der Kunde möglicherweise zu spät merkte, dass der neue Vertrag ihm keine Vorteile beschert. Dann musste der neue Vertrag aufwendig gekündigt und wiederum ein neuer Vertrag mit dem alten Anbieter oder einem Dritten geschlossen werden. Künftig soll der Verbraucher seinen gegenwärtigen Vertrag nur selbst schriftlich kündigen können, was ihn vor Überrumpelungen schützen soll. Für unseriöse Firmen, die die Vorschriften unerlaubter Telefonwerbung nicht beachten, sieht das neue Gesetz außerdem empfindliche Bußgelder vor; ebenso für Firmen, die ihre Rufnummer unterdrücken. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).

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