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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2015

    OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014, Az. 9 U 73/14
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass im Falle der unverlangten E-Mail-Werbung (Spam) der Abmahner nachweisen muss, dass er Inhaber des betroffenen E-Mail-Accounts ist und dass der Gewerbebetrieb, in welchen durch die Werbung eingegriffen wurde, tatsächlich existiert. Vorliegend hatte der Werbende eine E-Mail an die Adresse eines Kunden gesendet. Diese Adresse sollte aber nunmehr der Klägerin gehören, welche den Werbenden abmahnte. Wie es zum Übergang der E-Mail-Adresse kam, wurde hingegen nicht dargelegt, so dass die Ansprüche zurückzuweisen waren. Zum Volltext der Entscheidung:

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