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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2016

    BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 173/14
    § 30 Abs. 1 MarkenG, § 103 Abs. 1 InsO, Art. 23 Abs. 1 S.2 GMV

    Der BGH hat entschieden, dass der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 – Baumann). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. April 2012

    OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 10 W 74/11
    § 727 ZPO, § 729 ZPO, § 756 ZPO

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Rechtsnachfolge eines Unternehmens nicht durch den Hinweis auf das Informations-Portal „handelsregister.de“ nachgewiesen werden kann. Die tatsächlichen Umstände, die die Rechtsnachfolge begründeten, müssten vielmehr durch die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde belegt werden. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn die für die Rechtsnachfolge maßgeblichen Tatsachen offenkundig seien. Dies sei jedoch nicht schon deshalb der Fall, weil es dem Gericht oder sonst einem Rechtskundigen möglich wäre, anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten unbeglaubigten Kopie eines Handelsregisterauszugs eine Internetrecherche über das Registerportal „Handelsregister.de“ zu starten und dort nach zusätzlicher Mitteilung auch des Veröffentlichungsdatums kostenfrei in der Rubrik „VÖ“ Einsicht in eine Veröffentlichung des Handelsregisters bei dem Amtsgericht München zu nehmen. Dies erfordere eine besondere Fachkunde.

  • veröffentlicht am 10. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.

    Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Verknüpfung einer Widerrufsbelehrung mit einer Empfangsbestätigung, soweit ausreichend deutlich voneinander abgegrenzt, wirksam und zulässig ist. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar. Die Widerrufsbelehrung müsse keinesfalls in einer gesonderten Urkunde enthalten sein. Es genüge, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebe und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lasse, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht. Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text – wie im vorliegenden Fall eine Empfangsbestätigung – an, komme es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, die deshalb geeignet sei, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

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