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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. November 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015, Az. I-20 U 145/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 a Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung einer Bank für die Online-Eröffung eines Tagesgeldkontos mit dem Slogan „So macht Sparen Spaß“ und einem unterlassenen Hinweis auf den variablen Zinssatz für Tagesgeldkonten irreführend ist. Durch die Art der Werbung werde der Eindruck erweckt, dass es sich um eine Alternative zu einem Sparkonto handele. Die Variabilität des Zinssatzes sei jedoch ein wesentliches Merkmal für Tagesgeldkonten und dem Verbraucher, der mit einer Werbung zum „Sparen“ angelockt werde, nicht allgemein bekannt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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