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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Februar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 30.05.2013, Az. 13 U 160/12
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 S. 3 HWG n.F., § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG n.F.

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung mit Vorher-Nachher-Abbildungen grundsätzlich zulässig ist. Lediglich bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit (Schönheitsoperationen) oder bei der Darstellung missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Veränderungen des menschlichen Körpers sei eine solche Werbung weiterhin nicht erlaubt. Die vorliegend streitgegenständliche Werbung einer Zahnarztpraxis mit Vorher-Nachher-Bildern einer Zahnbehandlung sei jedoch nicht zu beanstanden, da für die umfassende Gebisssanierung eindeutig eine medizinische Indikation bestanden habe und nicht lediglich optische Aspekte eine Rolle spielten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. November 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2014, Az. 6 U 199/13
    § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG; § 322 ZPO, § 325 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einem Bildmotiv, das einen Waschbären beim Übersprühen einer farbigen Fläche mit einer anderen Farbe zeigt, eine unlautere herabsetzende vergleichende Werbung enthält, wenn erkennbar ist, dass es sich um einen Vergleich zweier Telekommunikationsunternehmen handelt, welche die verwendeten Farben als Unternehmensfarbe nutzen. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei den Farben um wirksame Farbmarken handele, sondern nur, ob sie den jeweiligen Unternehmen zugeordnet würden. In der abgebildeten Handlung des Übersprühens liege eine pauschale Abwertung der Leistungen der Klägerin. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Februar 2014

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2013, Az. 1 U 36/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Werbung eines Stromversorgers mit dem Slogan „Wir haben die bessere Energie“ zulässig und nicht irreführend ist. Es werde weder ein konkreter Mitbewerber in Vergleich genommen noch liege eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung vor. Es sei jedoch nicht zulässig, mit dem Auszug aus einer Abrechnung eines Konkurrenten und der Frage „Hat Ihr Energieversorger in ihrer aktuellen Jahresabrechnung eine Preiserhöhung versteckt?“ zu werben. Hier werde der Verbraucher zu der Fehlvorstellung verleitet, dass der durch das verwendete Abrechnungsschreiben in Bezug genommene Konkurrent unredlich handele. Auf die Erkennbarkeit des Mitbewerbers komme es dabei nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.11.2012, Az. 2-03 O 84/12
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 6 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine vergleichende Werbung, welche den Eindruck erweckt, das beworbene Produkt sei eine Imitation eines etablierten Produkts, unlauter und damit wettbewerbswidrig ist. Werbeaussagen wie „Das von Y entwickelte Implantatsystem A ist aufgrund seiner Innen-Achtkant-Verbindung vergleichbar mit dem X Implantat.“ oder „Das A System ist kompatibel mit dem X Implantatsystem.“ seien irreführend und zu unterlassen. Bei der Bewerbung eines Systems als hochwertige Kopie eines bis auf den Preis nicht mehr verbesserbaren bewährten Produkts könne der angesprochene Verkehr nur das (vorliegend falsche) Verständnis entwickeln, dass der Rest des bewährten Produkts eben unverändert übernommen worden sei. Auch die beworbene Kompatibilität, dass Teile des Systems A mit Teilen des Systems X kombiniert werden könnten, sei tatsächlich nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10
    § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG

    Der BGH teilt per Pressemitteilung Nr. 146/2011 mit, dass keine unzulässige vergleichende Werbung wegen Herabsetzung oder Rufausnutzung vorliegt, wenn ein Hersteller von Druckerpatronen auf der Verpackung Bildmotive verwendet, die der Originalhersteller ebenfalls für die Zuordnung seiner Patronen zum jeweiligen Druckermodell benutzt. Eine Herabsetzung könne nicht festgestellt werden und eine gewisse Rufausnutzung sei bei vergleichender Werbung unvermeidbar. Zitat aus der Pressemitteilung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2003, Az. 5 U 227/01
    § 1 UWG, § 2 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung für einen Schokoladen-Getreideriegel nicht gegenüber dem (angeblich marktführenden) Müsliriegel herabsetzend ist, wenn allgemein alle Müsliriegel als „staubtrocken“ oder „zäh“ dargestellt werden. Das Gericht konstatierte, dass es so viele verschiedene Sorten von Müsliriegeln gebe, dass der Betrachter der Werbung nicht automatisch an den eines bestimmten Herstellers denke. Somit liege gar kein Werbevergleich vor. Eine unangemessen abwertende Äußerung erkannte das Gericht ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 29.05.2008, Az. 31 O 845/07
    §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 2 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Auftraggeber eines wettbewerbswidrigen Internet-Werbespots nicht nur zur Unterlassung der Ausstrahlung verpflichtet ist, sondern auch dafür zu sorgen hat, dass dieser Werbespot nicht durch Dritte weiterverbreitet wird. Das streitgegenständliche „Viral“ war auch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf der Internetplattform YouTube abrufbar.  Das Landgericht war der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend auf die verantwortlichen Werbeagenturen eingewirkt habe. Virals sind Internet-Werbespots, die von der Verbreitung durch Internet-Nutzer leben, die sie weiterleiten oder -verlinken. Um eine hohe Aufmerksamkeit durch Nutzer zu erreichen, sind Virals oft humorvoll und außerhalb der Konventionen von Fernseh- oder Kinowerbung angelegt. Der streitgegenständliche Spot warb für ein Navigationsgerärt der Marke „Lucca“, indem er das Produkt des Konkurrenten „TomTom“ ins Lächerliche zog.
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  • veröffentlicht am 5. Mai 2009

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2008, Az. 1 U 361/08 – 109
    §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2 UWG

    Das OLG Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, was in vergleichender Werbung zum Thema Versicherungstarife zulässig ist. Gegenstand des Rechtsstreites war die Werbung eines Versicherungsunternehmens. Dieses warb mit dem Ausdruck „die günstigste Risikolebensversicherung!“ und stellte einen Vergleich mit Versicherungstarifen anderer Gesellschaften auf. Eine der genannten Gesellschaften sah in der Werbung eine Irreführung. Zum einen sei für den Vergleich ein Spezialtarif der Beklagten zu Grunde gelegt worden und nicht deren (teurerer) Normaltarif. Zum anderen habe die Beklagte keine behauptete Spitzenstellung im Bereich Risikolebensversicherungen inne. Das Gericht gab der Klägerin nur zum Teil recht. Den Vergleich eines Spezialtarifs des Werbenden mit den Tarifen der anderen Anbieter erachtete das Gericht als unproblematisch, da die im Vergleich gemachten Angaben korrekt und vergleichbar gewesen seien. (mehr …)

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