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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    LG Wiesbaden, Urteil vom 21.12.2011, Az. 11 O 65/11
    Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, Art. 246 § 2 S. 2 EGBGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 357 Abs. 2 S. 3 BGB, § 357 Abs 2 S. 3 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass es für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Händlers auf einer Internet-Verkaufsplattform nicht ausreichend ist, wenn diese über einen Link auf der Webseite aufzurufen sind. Nach dem Gesetz würden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Geltung hinweise und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden sei. Dafür müsse der Kunde bei Vertragsschluss darauf aufmerksam gemacht werden. Sei dies nicht der Fall, sei beispielsweise die Verwendung der sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung unzulässig. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass bei der Vorhaltung der Kontaktdaten entweder eine Telefonnummer angegeben werden müsse oder, wenn nur eine E-Mail-Adresse vorgehalten werde, ein elektronisches Kontaktformular für die unmittelbare Kontaktaufnahme vorzuhalten sei. Die Angabe einer E-Mail-Adresse allein sei nicht ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung:

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