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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. C-391/12
    § 10 LPressG BW

    Der EuGH hat entschieden, dass die Gesetzeslage, wonach Presseverleger jede Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken, für die sie ein Entgelt erhalten, speziell kennzeichnen müssen – im vorliegenden Fall mit dem Begriff „Anzeige“ -, es sei denn, durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt, nicht dem EU-Recht zuwiderläuft. Gegenstand des Rechtsstreits zwischen zwei Verlagen war folgender Sachverhalt: Einer der Verlage hatte in seiner Publikation einen Beitrag unter der Rubrik „GOOD NEWS Prominent“ veröffentlicht, der eine Dreiviertelseite einnahm und die Überschrift „VfB VIP-Geflüster“ trug. Dabei handelte es sich um eine redaktionelle Bildberichterstattung über prominente Gäste, die beim Saisonabschluss des Fußballbundesligisten VfB Stuttgart anwesend waren. Zwischen der Titelzeile, die auch eine kurze Einleitung enthielt, und der 19 Fotografien umfassenden Bildberichterstattung befand sich ein Hinweis darauf, dass der Beitrag von Dritten finanziert wurde. Dieser Hinweis erfolgte durch grafische Hervorhebung des Firmennamens Scharr mit dem Zusatz „Sponsored by“. Der Hinweis „Anzeige“ fehlte über dem Beitrag. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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