IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Juli 2014

    AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Koblenz hat entschieden, dass der Betreiber eines zu einem Hotel gehörigen WLAN-Netzes nicht für durch Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftet. Dies sei vorliegend entsprechend zu bewerten, da der WLAN-Anschluss ausreichend gesichert gewesen sei, nämlich durch eine bei Auslieferung aktuelle Verschlüsselung und regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter. Eine Überwachung seiner Angestellten und Gäste sei nicht erforderlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2013

    VG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, Az. 1 K 133.10
    § 4 BDSG, § 4a Abs 1 BDSG, § 9 BDSG, § 38 Abs 5 S 1 BDSG

    Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitsvermittler nicht verpflichtet ist, Bewerberdaten, soweit diese per E-Mail an potentielle Arbeitgeber versendet werden, zu verschlüsseln oder derart zu pseudonymisieren, dass von den per E-Mail versandten Daten nicht auf die Identität der betroffenen Person geschlossen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2011

    In diesen Tagen finden sich immer wieder Hinweise darauf (vgl. z.B. hier und hier), dass sich die werksseitig vorgegebene (WPA2-) Verschlüsselung von (bestimmten) WLAN-Routern der Telekom oder Vodafone binnen Sekunden entschlüsseln lasse, so dass der entsprechende Router von Dritten für illegale Downloads missbraucht werden könne. Erste Kollegen frohlocken, dass hiermit das Verteidigungsarsenal derjenigen Rechtsanwälte bereichert werde, die sich mit der Abwehr bzw. Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen befassten. Doch gerade dies ist ein schwerwiegender Irrtum. Wir zitieren aus der maßgeblichen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08): (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juni 2010

    Eine prekäre Situation hat sich bei dem Internetanbieter Teleos ergeben. Auf Grund eines nicht ordnungsgemäßen Fernwartungsverfahrens wurde ein Firmware-Update auf einige Tilgin-Router aufgespielt, welches die WLAN-Verschlüsselung außer Kraft setzte. Das aufgespielte Firmware-Update soll vom Hersteller Tilgin zur Verfügung gestellt worden sein. Das Fernwartungsverfahren war laut einem Bericht von heise nicht angekündigt worden, so dass die Betroffenen über ihr Dritten offen stehendes Netzwerk nicht einmal in Kenntnis waren. Dies ist insoweit ein höchst kritischer Vorfall, als dass der Anschlussinhaber für nicht ausreichend gesicherte WLAN-Anschlüsse im Rahmen der sog. Störerhaftung grundsätzlich haftet, wenn Dritte (z.B. der Nachbar) den offenen Internetanschluss für den Download von urheberrechtlich geschützten Musikdateien missbrauchen. Dies soll nach Auffassung des BGH zumindest dann der Fall sein, wenn der Anschlussinhaber es versäumt, die werkseitigen Einstellungen zu ändern.

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der als Anschlussinhaber für ein ungesichertes WLAN-Netz eingetragen ist, für Filesharing-Verstöße haftet, die andere Personen mittels dieses Netzes begehen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Anschlussinhaber zwar nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung, würde aber auf Grund des Betriebs des Netzwerks als so genannter Störer haften. Der Anschlussinhaber habe gewissen Prüfpflichten nachzukommen, um solche Verstöße zu verhindern. Tue er dies nicht, könne er selbst zur Verantwortung gezogen werden. Dies gelte auch, wenn sich Dritte illegal Zugang zu einem WLAN-Netz verschafften. Teil der Prüf- und Kontrollmaßnahmen eines Anschlussinhabers sei es, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die Rechtsverletzungen so weit wie möglich zu verhindern in der Lage seien. Es sei bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden könnten, um über einen fremden Internetanschluss in das Internet zu gelangen. Dagegen könne beispielsweise ein Passwortschutz eingerichtet werden. Sei der Anschlussinhaber selbst dazu nicht in der Lage, sei es ihm auch zumutbar, dafür fachkundige, entgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das OLG Frankfurt a.M. teilt diese strenge Rechtsauffassung des LG Hamburg nicht. Nach dortiger Auffassung sind für die Auslösung von Prüf- und Kontrollpflichten konkrete Hinweise erforderlich, dass ein Missbrauch des Anschluss vorliegt (Link: OLG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    Das Institut für Internet-Sicherheit hat nach Berichten von heise.de an realen Datenströmen im Internet gemessen, dass nur 5 – 15 Prozent der Daten, die über Verschlüsselungssysteme (Kryptosysteme) weitergeleitet werden, verschlüsselt werden. Weit über die Hälfte dieser Daten werde mit veralteten Verfahren verschlüsselt. Nach Erkenntnissen des IIS komme es gelegentlich gar vor, dass eine auf den ersten Blick geschützte SSL-Verbindung – am „https“ in der Browser-Adresszeile erkennbar – vollkommen unverschlüsselt, also im Klartext mitlesbar sei. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise).

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