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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. November 2011

    BGH, Urteil vom 15.07.2011, Az. V ZR 171/10
    § 437 Nr. 2 BGB, § 444 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels durch einen Verkäufer dazu führt, dass dieser sich nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann. Dies gelte auch dann, wenn die Offenbarung des Mangels keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Käufers gehabt hätte. Denn auch dann könne der Käufer erwarten, über solche Umstände aufgeklärt zu werden, die grundsätzlich den Vertragszweck vereiteln könnten und deshalb für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien. Insbesondere habe der Senat für den Kauf eines Hausgrundstücks eine Pflicht zur Offenbarung verborgener wesentlicher Mängel angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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