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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 11.01.2011, Az. I-12 O 219/10
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Angaben zur Vertretungsberechtigung eines Rechtsanwalts an deutschen Gerichten unter der Überschrift „Zulassungen“ einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen, weil darin eine Werbung mit irreführenden Angaben zu sehen sei. Zitat: „Eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt vor, wenn der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres von Konkurrenten erwarten kann (OLG Hamm 1-4 W 121/10 m.w.N.). Dem durchschnittlich informierten Verbraucher wird die Frage der Vertretungsberechtigung eines Rechtsanwaltes vor deutschen Gerichten und Institutionen nicht hinreichend bekannt sein. Durch die Überschrift „Zulassungen“ wird der Eindruck erweckt, der Verfügungsbeklagte … hebe sich hierdurch von anderen Rechtsanwälten ab, was tatsächlich nicht der Fall ist. Denn mit einer Zulassung verbindet der Verkehr eine besondere, individuelle und nicht bei allen Berufsträgern vorhandene Berechtigung. Er wird daher darüber getäuscht, dass es sich trotz der hervorgehobenen Darstellung lediglich um die bei jedem deutschen Rechtsanwalt gegebene Vertretungsberechtigung handelt.“ Wie das LG Bochum bereits in weiteren Urteilen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.2.2008, Az. 3 O 233/08; LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/08; LG Frankenthal, Urteil vom 05.08.2008, Az. 1 HK O 27/08.

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 30.09.2010, Az. 6 U 3422/10
    §§
    5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB-InfoV

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Unternehmen in dem gesellschaftsrechtlichen Kunstgewand einer Ltd. & Co. KG nicht verpflichtet ist, bei Fernabsatzgeschäften neben der Identität der Kommanditistin (hier: Kommanditgesellschaft) auch die Identität der Komplementärin (hier: der Ltd.) anzugeben. Der Senat erklärte, dass die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten nicht notwendigerweise bedeute, dass auch die Komplementärin als gesetzliche Vertreterin anzugeben sei. Es genüge vielmehr, dass eine natürliche Person (im Gegensatz hierzu: die juristische Person, wie etwa die GmbH) angegeben sei, welche die Gesellschaft rechtsgeschäftlich vertrete. Eine darüber hinausgehende Angabepflicht könne dem Gesetz nicht entnommen werden, auch nicht im Wege der Auslegung.

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