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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 28.03.2012, Az. VIII ZR 244/10
    § 138 BGB, § 434 BGB, § 442 BGB

    Der BGH hat einem eBay-Schnäppchenjäger de facto einen Schadensersatzanspruch zugebilligt, nachdem dieser bei einer 1-EUR-Startpreisauktion ein üblicherweise 24.000 EUR teures VERTU-Handy für 782,00 EUR ersteigert hatte und später feststellte, dass es sich nicht um ein Original, sondern um ein Plagiat handelte. Der Käufer verlangte Schadensersatz in Höhe von 23.218,00 EUR, also die Differenz zu dem handelsüblichen Preis eines Original-VERTU-Handys. Eine Absage erteilte der Senat der Vorinstanz, die zu Gunsten des Verkäufers entschieden hatte, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Herkunft des Handys vereinbart worden sei, was bereits an dem geringen Startpreis von 1,00 EUR zu erkennen gewesen sei. Auch habe es sich angesichts der großen Preisdifferenz nicht um ein nichtiges wucherähnliches Rechtsgeschäft gehandelt. Hiervon könne bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheide sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenübergestanden hätten. Das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, wo nun geprüft werden darf, wie der (offensichtlich zu bejahende) Schadensersatzanspruch korrekt zu begründen ist. Sämtliche rechtlichen Argumentationsmittel, die gegen einen Schadensersatzanspruch sprechen, hat der BGH zumindest eliminiert.  Zur Pressemitteilung Nr. 40/12012 des BGH: (mehr …)

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