Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- EuG: Eine dreidimensionale Marke in üblicher Form der Ware ist nicht eintragungsfähig – Vibratorenveröffentlicht am 18. März 2013
EuG, Urteil vom 18.01.2013, Az. T-137/12
Art. 75 S. 1 u. 2 der Verordnung Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke zu versagen ist, wenn sich deren Erscheinungsbild in einer üblichen Form der Ware (hier: Vibrator), für die sie eingetragen werden soll, erschöpft. In diesem Fall sei eine herkunftsweisende Funktion nicht gegeben. Vorliegend stellten die Prüfer des HABM fest, dass in der Branche verschiedene Formen nebeneinander existierten und die in diese Klasse fallenden Waren sowohl längliche als auch kugelförmige, rundliche oder abgeflachte Erscheinungsform haben könnten. Die angemeldete Marke gab lediglich eine der üblichen Erscheinungsformen wieder. Zum Volltext der Entscheidung: