Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LAG Mainz: Werbefilme eines Unternehmens dürfen auch nach dem Ausscheiden von Mitarbeitern weiter verwendet werdenveröffentlicht am 19. Dezember 2013
LAG Mainz, Urteil vom 08.05.2013, Az. 8 Sa 36/13
§ 823 Abs. 1 u. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas LAG Mainz hat entschieden, dass ein Mitarbeiter eines Unternehmens nach seinem Ausscheiden keinen Anspruch darauf hat, dass Werbefilme, in denen er zu sehen ist, nicht weiterhin veröffentlicht werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter während seiner Unternehmenszugehörigkeit seine Einwilligung für Filmaufnahmen wirksam erteilt hat und seine Persönlichkeit in besagtem Film nicht im Vordergrund stehe. Vorliegend sei der Kläger als Monteur in dem ca. 5-minütigen Unternehmensfilm lediglich in zwei kurzen Sequenzen von 2 bis 3 Sekunden zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung: